Multiple awards.

Focus Markenrecht
de

„G’schützt is“: München sichert sich die Marke „Wiesn“

Your contact person
Unionsmarke Markenschutz Wiesn EUIPO
© Romolo Tavani – fotolia.com

Bayern ist schon besonders: Das LG München I bricht das uralte bajuvarische Reinheitsgebot. Das OLG München findet, dass der Begriff „Ballermann“ (immer noch) schützenswert ist. Bayern lässt sich „Neuschwanstein“ als Marke schützen. Und jetzt hatten die Münchener Erfolg mit ihrem Antrag auf Markenschutz für die „Wiesn“. Wo soll das nur enden?

Das Volksfest ist uns „heilig“

Ende September ist „Wiesn“-Zeit. Oder auch „Oktoberfest“-Zeit. Egal welchen Begriff man verwendet, der Angesprochene weiß sofort, dass damit das bekannteste Volksfest Deutschlands gemeint ist. Inklusive des ganzen Drumherums: Party, Trachten, Biermaß, Hax’n, Lebkuchenherzen, Fahrgeschäfte und so vieles mehr.

Damit dies auch so bleibt, hat die Stadt München im September 2015 den Begriff „Wiesn“ als Unionsmarke beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) beantragt. Kurz vor Beginn des diesjährigen Oktoberfestes hat das EUIPO den Antrag positiv entschieden und die Marke für sechs Produktklassen eingetragen. Der Schutz der Marke besteht bis Dezember 2025 und gilt u.a. für Reinigungs- und Putzmittel, Lautsprecher, Kopfhörer, Mikrophone, Kameras, Karaokeprogramme, Abfallbeseitigung, Bearbeitung von Fotografien, Schneiderarbeiten sowie der Erstellung und Unterhaltung von Webseiten. Interessanterweise erfolgte die Eintragung nicht für „Veranstaltungen“, obwohl es weltweit zahlreiche Bierfeste nach dem bayerischen Vorbild gibt.

München verfolgt mit der Eintragung den Schutz des weltbekannten Volksfestes „als einmalige und ursprüngliche Veranstaltung“. Aus diesem Grund hat die Stadt München ebenfalls einen Antrag beim EUIPO auf Eintragung der Marke „Oktoberfest“ gestellt. Das Verfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Nur so viel dazu: Das Deutsche Patent- und Markenamt  (DPMA) hat seinerzeit die Eintragung abgelehnt, weil der Begriff zu „allgemein“ sei.

Das Oktoberfest ist überall

Fraglich ist jedoch, ob „Wiesn“ und „Oktoberfest“ als alleinstehende Begriffe besonders schützenswert sind. Die Worte könnten nämlich nicht für das Fest als solches oder für drumherum angebotene Waren und Dienstleistungen geschützt werden, da es diesbezüglich rein beschreibend wäre bzw. ein Freihaltebedürfnis bestünde.

Die Begriffe „Wiesn“ und „Oktoberfest“ dagegen sind bisher bereits in Verbindung mit anderen Begriffen geschützt. So gibt es die Biermarken „Oktoberfest-Bier“ und „Wiesn-Edel“ sowie die Marke „Wiesn-Virus“ für Partyausstattungen bzw. -accessoires. In diesen Fällen beschreiben die Begriffe „Wiesn“ und „Oktoberfest“ gerade nicht ausschließlich Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, so dass diese grundsätzlich schutzfähig sind. Das ist auch die Erklärung dafür, dass bisher kein Antrag auf Eintragung für „Veranstaltungen“ erfolgte.

Der Sprachgebrauch ist maßgeblich

Vor dem Hintergrund der Neuschwanstein-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 06.09.2018, Az. C-488/16 P) ist die Eintragung des Begriffs „Wiesn“ für die angemeldeten Produktklassen nur konsequent. Schließlich repräsentiert dieser Begriff keine für eine Ware oder Dienstleistung typische Gegend. Die Wiesn kann zwar geografisch lokalisiert, aber nicht als geografischer Ort angesehen werden.

Vergleichbar ist die Eintragung auch mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 27.09.2018 hinsichtlich des Begriffs „Ballermann“. Das Gericht entschied, dass der Begriff noch nicht so weit in den deutschen Sprachgebrauch eingezogen sei, dass es sich um eine Beschreibung  für die Partymeile auf Mallorca handle.

Die verkehrsübliche Bezeichnung und somit eine fehlende Unterscheidungskraft liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs vor (BGH, Urteil v. 24.02.2000, Az. I ZR 168/97), 

„wenn sie infolge der Anlehnung oder sonstiger Nähe an ein für die in Frage stehenden Waren beschreibendes Wort vom Verkehr nicht in erster Linie und durchweg als Warenkennzeichen verstanden wird oder wenn der Verkehr in ihr aus sonstigen Gründen, etwa weil es sich um ein abgegriffenes Wort der Alltags- oder Werbesprache handelt, eher die Bedeutung dieses Wortes als einen darin liegenden Herkunftshinweis sieht oder weil für die in Frage stehenden Waren andere im Ähnlichkeitsbereich liegende Marken verwendet werden und der Verkehr deshalb auch auf geringere Unterschiede achtet.“

Was folgt in Zukunft?

Die Eintragung der „Wiesn“, des „Oktoberfestes“ und „Neuschwanstein“ dient edlen Motiven. Schließlich soll der Missbrauch und die Verunglimpfung von bedeutenden kulturellen Veranstaltungen und Denkmälern sowie deren kommerzielle Ausbeutung verhindert werden. Angesichts der erfolgreichen Eintragungen vermeintlich allgemeiner Begriffe ist es jedoch spannend, welche Marken in Zukunft noch eingetragen werden. Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt, solange der Begriff mit Blick auf die Ware oder Dienstleistung nicht rein beschreibend ist. Folgt also bald die Eintragung „Sylt“ für Waschmittel oder Zeitschriften? 

Wer weiß, welche finanziellen Reize eine bestimmte Begriff-Waren-Kombination setzt. Schließlich kann der Markeninhaber Dritten die Benutzung der Marke für geschützte Waren und Dienstleistungen verbieten sowie Schadensersatz für die unbefugte Verwendung verlangen. Und vielleicht hat derjenige ja genau so viel Glück wie das Ehepaar, das sich vor über 20 Jahren das Wort „Ballermann“ als Marke hat schützen lassen.

Practical handbook for enforcing claims in competition law

2nd, completely revised and updated edition

Arranged chronologically, differentiated structure, numerous cross-references and, brand new: Extensive practical information on every process situation.

Learn more

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht