OLG Frankfurt: Ehemaliger Harley-Davidson-Vertragshändler muss Nutzung der Marke einstellen
Wer eine geschützte Unionsmarke nutzt, darf dies tun, wenn die Benutzung das einzige Mittel darstellt, um darauf hinzuweisen, dass der Werbende auf den Handel mit Waren der Marke spezialisiert ist (OLG Frankfurt, Urteil v. 12.8.2021, Az. 6 U 102/20).
Artikel 14 der Unionsmarkenverordnung, kurz UMV regelt die Beschränkung der Wirkungen der Unionsmarke. Demnach gewährt die Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, „die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke“ zu nutzen, „insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist“.
Harley-Händler verpflichtete sich zur Unterlassung einer Firmierung
In dem Fall, den das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte, stritten die deutsche Tochter des US-Motorradherstellers Harley-Davidson und ein früherer autorisierter Harley-Davidson-Vertragshändler. Die US-Mutter der Klägerin ist Inhaberin der Unionsmarken „H-D“, „Harley“, „Harley-Davidson“ und der Unions-Wort-/Bildmarke „Harley Davidson Motor Cycles“.
Auf eine Abmahnung der Klägerin hin mahnte verpflichtete die Beklagte sich, es zu unterlassen, „eine Firmierung zu führen, die den Bestandteil Harley-Davidson enthält“ und „durch den Geschäftsauftritt den Eindruck zu erwecken, offizieller Vertragshändler von Harley-Davidson zu sein“. Nachdem die Beklagte auf ihrer Webseite weiter die Bezeichnung „Harley-Davidson“ verwendete, stritten beide um eine Vertragsstrafe. Das Landgericht gab der Klage statt, die Beklagte ging in Berufung. Diese stützte sich darauf, dass die Klägerin sich rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig verhalte, weil die Beklagte noch immer mit sämtlichen Kontaktdaten als Vertragshändlerin in allen Navigationsgeräten der Touringmodelle der Klägerin bis zur Modellpallette 2018 gespeichert sei.
Unterlassungsanspruch aus Unionsmarkenverordnung
Das OLG Frankfurt entschied: Soweit die Klägerin sich dagegen wende, dass die Beklagten den Bestandteil „Harley Davidson“ als Zusatz zu ihrer Firmierung nutzte, stehe ihr ein Unterlassungsanspruch aus Art. 9, 130 UMV zu. Artikel 9 UMV regelt die Rechte aus der Unionsmarke, Artikel 130 bestimmt Sanktionen. Eine markenmäßige Benutzung im Sinne von Artikel 9 Abs. 3 lit. d) UMV liege im konkreten Fall vor, so das OLG Frankfurt. Der Norm nach ist es unter anderem verboten, das Zeichen als Teil einer Unternehmensbezeichnung zu nutzen. Im Impressum der Beklagten hieß es: „Y GmbH (Nachfolgegesellschaft der A – Harley-Davidson Vertretung Stadt1 GmbH)“. Bei dieser Darstellung stelle sich der Klammerzusatz als Firmenzusatz zu der Firmierung „Y GmbH“ dar, denn er diene als Erläuterung der Identität der Y GmbH. Der Tatbestand der Verwechslungsgefahr sei angesichts der vorliegenden Doppelidentität unproblematisch erfüllt.
Zulässige Nutzung muss das einzige Mittel darstellen
Die Einschränkung der Rechte des Unionsmarkeninhabers gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV setze voraus, dass die Benutzung der Marke praktisch das einzige Mittel darstellt, um die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Werbende spezialisiert auf den Handel von Waren mit dieser Marke ist. Eine in diesem Sinne zulässige Benutzung der Marke liege jedoch nicht vor, wenn auf eine ehemalige Vertragshändlereigenschaft hingewiesen werde, indem die Marke als Teil einer Unternehmensbezeichnung eingesetzt wird.
Hinweis auf ehemalige Firmierung nicht zwingend erforderlich
Die Beklagte, so das OLG Frankfurt, sei nicht davon abhängig, auf ihre Eigenschaft als Nachfolgegesellschaft der Harley-Davidson-Vertretung hinzuweisen, um die Öffentlichkeit auf ihre Spezialisierung – Handel mit Harley-Davidson-Maschinen – aufmerksam zu machen. Die Beklagte habe schließlich selbst darauf hingewiesen dass es freie Händler gibt, die Harley-Davidson-Produkte und -Dienstleistungen anbieten können, ohne zuvor Vertragshändler gewesen zu sein. Der Hinweis auf die ehemalige Firmierung und damit auf die ehemalige Vertragshändlereigenschaft sei daher nicht erforderlich gewesen, um auf eine Spezialisierung der Beklagten hinzuweisen.
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, durch den beanstandeten Geschäftsauftritt den Eindruck zu erwecken, autorisierter Vertragshändler von Harley-Davidson zu sein. Zudem stehe der Klägerin Schadenersatz zu gemäß Art. 130 UMV, §§ 125b Nr. 1, 14 Abs. 6 MarkenG und 9 UWG.
Gerichtsentscheidungen zur Unionsmarkenverordnung, die erst 2016 in Kraft trat, gibt es noch nicht viele. Juristisch umso interessanter ist, dass es nun ein Urteil gibt, welches sich sogar mit einem Fall im deutschsprachigen Raum befasst.