Kein „Adlon“-Klo
Wer kennt es nicht, das geschichtsträchtige Berliner Hotel „Adlon“, gleich neben dem Brandenburger Tor?
Spätestens seit dem gleichnamigen Fernsehdreiteiler („Das Adlon. Eine Familiensaga“) aus Jahr 2013 dürfte wohl fast jede und jeder schon mal vom „Adlon“ gehört haben.
EuG: Keine Eintragung der Marke „Adlon“ für sanitäre Anlagen
Apropos gleichnamig: Um Produkte gleicher Bezeichnung ging es in einem Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG), in dem dieses entschied, dass der Kludis GmbH & Co.KG 2012 zurecht die Eintragung des Wortzeichens „Adlon“ als EU-Marke vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) verwehrt worden war (EuG, Urteil v. 9.9.2020, Az.: T-144/19). Kludis hatte ehedem die Anmeldung die Marke „Adlon“ für Thermostate, sanitäre Anlagen, Armaturen, Waschtische, Badewannen und einige andere Produktarten beantragt. Das EUIPO lehnte ab, Kludis klagte, hatte aber vor dem EuG keinen Erfolg. Das Aus für das „Adlon“-Klo.
„Adlon Brand“ ist älter
Das EuG begründete seine Entscheidung damit, dass der Markeninhaber „Adlon Brand“ sich auf eine ältere Unionsmarke berufen kann, die sich das Unternehmen 2005 unter anderem für Dienstleistungen der Hotellerie und Restauration hatte eingetragen lassen. Dem Betreiber des berühmten Hotels gleichen Namens habe „Adlon Brand“ ausdrücklich gestattet, die Marke zu benutzen. Wäre ja auch noch schöner.
Zudem bejahte das EuG die Verwechslungsgefahr: Hoteldienstleistungen und Sanitäranlagen wiesen, so die Luxemburger Richter, einen gewissen Grad an Nähe auf. Kludi würde damit unrechtmäßig von dem hohen Ansehen der älteren Marke („Adlon Band“ respektive „Adlon“-Hotel) profitieren, wenn es nun mit dem „Adlon“-Klo in den Markt der Waren und Dienstleistungen eintrete.
Der Wert der Marke „Adlon“
Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung einer älteren Marke, nennt es das EuG. Denn „Adlon“ stehe für „Qualität, Luxus und ein anspruchsvolles Design“. Dass dem so sei, habe das EUIPO nicht gesondert nachweisen müssen (wie Kludis monierte), es ergebe sich, so das EuG, bereits aus der Tatsache der versuchten Übernahme der Marke durch Kludis. Es geht also am Ende um mehr als darum, dass der Verbraucher das Hotel mit einer Toilette verwechseln könnte (bzw. umgekehrt), sondern dass er ganz bewusst hinsichtlich des besonderen Charmes der Marke „Adlon“ getäuscht würde – zum unlauteren Vorteil des Sanitäranlagenherstellers, zum Nachteil des Anbieters von Hoteldienstleistungen.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.