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Focus Markenrecht
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OLG Nürnberg: Kicker hat keine Ansprüche gegen „Torjägerkanone“

Ansprüche Torjägerkanone
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Einem Händler wurde durch die Herausgeberin der Zeitschrift „Kicker“ gerichtlich untersagt, eine Trophäe zu verkaufen, die so heißt wie eine von ihr vergebene Fußballtrophäe. Das Oberlandesgericht Nürnberg urteilte jetzt, dass die Trophäe mit dem Namen „Torjägerkanone“ vertrieben werden darf, da kein Markenkonflikt bestehe (OLG Nürnberg, Endurteil v. 25.10.2022, Az. 3 U 2576/22).

Die Herausgeberin der Sportzeitschrift „Kicker“ vergibt seit 1966 in verschiedenen Ligen eine Trophäe mit dem Namen „Torjägerkanone“ an Fußballspieler und seit 2004 an Fußballspielerinnen. Die Wortmarke „Torjägerkanone“ wurde 2006 für die Warenkategorien 6 („Figuren, Statuen, Skulpturen und Trophäen aus Metall“) und 16 („Druckereierzeugnisse“) eingetragen. Die Herausgeberin strengte eine Verfügung gegen die Beklagte an, die auf einer Webseite Pokale, Glastrophäen und Medaillen zum Verkauf anbietet, darunter auch einen „Fußballpokal Torjägerkanone klein“ aus Kunstharz. Die Verfügungsklägerin versuchte im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Fußballpokale unter der Bezeichnung „Torjägerkanone“ und/oder „Torjäger-Kanone” und/oder „Torjägerkanone XL“ und/oder „Torjägerkanone klein“ anzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen.

Landgericht: Unterlassungsanspruch gegeben

Das Landgericht folgte dem. Der Verfügungsklägerin stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 5 Markengesetz (MarkenG) zu. Der Gebrauch des Begriffs „Torjäger-Kanone“ durch die Verfügungsbeklagte stelle einen markenmäßigen Gebrauch dar und sei keine beschreibende Angabe. Auch eine Verwechslungsgefahr sah das Gericht als gegeben an. Das Landgericht bejahte auch einen hilfsweisen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, § 3, § 4 Nr. 3a, b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Verfügungsbeklagte Waren anbiete, die eine Nachahmung der über wettbewerbliche Eigenart verfügenden Trophäen der „Kicker“-Herausgeberin seien. Dadurch werde eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt und die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt.

OLG Nürnberg: Keine Markennutzung

Die Verfügungsbeklagte ging dagegen erfolgreich in Berufung. Das OLG Nürnberg entschied, dass wegen der grundsätzlich bestehenden Nachahmungsfreiheit keine Untersagung möglich sei. Die geltend gemachten Ansprüche könnten weder auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch auf lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden. Es liege keine Benutzung der Klagemarke in markenrechtlich relevanter Weise vor.

Zeichenverwendung mit Herkunftshinweis?

Laut OLG Nürnberg kann der sich grundlegend von dem streitgegenständlichen Verkaufsangebot unterscheidende Marktauftritt des Markeninhabers eine Rolle spielen, wenn die dabei zu Tage tretenden Unterschiede den Eindruck verstärken, dass die auf der beanstandeten Website angebotenen Produkte nicht vom Inhaber der Marke stammen. Es liege weder Warenidentität vor noch ein Fall der sogenannten Doppelidentität im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 MarkenG. Deshalb komme es auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarke an. Ein herkunftshinweisender Gebrauch könne im Streitfall unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls aber nicht angenommen werden.

Zeichen mit beschreibenden Anklängen

Bei der Gesamtwürdigung, so das OLG Nürnberg, sei auch zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung „Torjägerkanone“ deutlich beschreibende Anklänge habe. Es handle sich um eine Auszeichnung in Form einer Kanone, die an Torjäger vergeben werde. Dieser Sinngehalt komme in dem zusammengesetzten Begriff „Torjägerkanone“ unmittelbar zum Ausdruck. Zu berücksichtigen sei ferner das Verkaufsangebot in seiner Gesamtheit und die Produktgestaltung.

Verkehrskreise kennen „Kicker“-Herausgeberin nicht

Die Verfügungsklägerin habe nicht dargelegt, dass einem großen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist, dass hinter der Preisverleihung zur „Torjägerkanone“ die Verfügungsklägerin oder ein anderes bestimmtes Unternehmen steht. Auch die Mitglieder des Senats hätten bis zu dem Verfahren nicht gewusst, dass die „Torjägerkanone“ vom Sportmagazin „Kicker“ und nicht vom Deutschen Fußball-Bund oder einem anderen Fußballverband verliehen wird. Auch vorgelegte Presseartikeln enthielten teilweise ebenfalls kein Hinweis auf das Sportmagazin „Kicker“ oder die Verfügungsklägerin, die als Markeninhaberin hinter „Kicker“ weitgehend unbekannt sei. Die Verfügungsklägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass dem Durchschnittsverbraucher die „Torjägerkanone“ als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen vertraut ist.

Das Urteil aus Bayern zeigt, dass nicht jede Verwendung eines Zeichens gleich markenrechtliche Ansprüche auslöst.

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