BGH: „Kölner Dom“ wird keine Marke

Kölner Dom Marke

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„Kölner Dom“ wird nicht als Marke eingetragen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens stehe der Eintragung der Marke entgegen. (BGH, Beschluss vom 12.10.2023, Az. I ZB 28/23).

Die Hohe Domkirche zu Köln wollte das Zeichen „Kölner Dom“ 2018 als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt registrieren. Das Amt lehnte die Anmeldung jedoch aufgrund der mangelnden Unterscheidungskraft ab. Zu Recht wie der BGH nun entschied.

Fehlende Unterscheidungskraft

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Bezeichnung „Kölner Dom“ im Verkehr als beschreibende Angabe und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft aufgefasst werde.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Eine Marke ist nach dem BGH dann unterscheidungsfähig, wenn ein durchschnittlicher Verbraucher erkenne, dass es sich bei einer Ware um die Ware eines bestimmten Unternehmens handele, welches diese stammend kennzeichne und es sich damit von Waren anderer Unternehmen unterscheide.

Das Gericht führt an, dass die Verbraucher den Begriff lediglich als Referenz für die berühmte Kirche in Köln verstehen würden, nicht als Kennzeichnung für den Hersteller von Souvenirs. Dabei wird argumentiert, dass “Kölner” den Ort beschreibt und “Dom” auf eine Domkirche hinweist.

“Kölner Dom” allgemeine Bezeichnung

Folglich besitzt die Marke keine Unterscheidungskraft, da sie nicht deutlich macht, von welchem Hersteller die Produkte stammen. Der BGH führt dazu aus, dass die Bezeichnung „Kölner Dom“ von durchschnittlichen Verbrauchern so verstanden werde, dass sie auf Waren hinweise, die thematisch mit der Sehenswürdigkeit in Verbindung stehen und nicht auf die betriebliche Herkunft.

Wenn jemand beispielsweise ein Souvenir mit der Bezeichnung „Kölner Dom“ kauft, denkt dieser nicht automatisch daran, dass es von Hohen Domkirche zu Köln stamme. Dies gelte für alle Waren, die als Souvenirs oder Reisebedarf in der Nähe des Kölner Dom von unterschiedlichen Anbietern und nicht nur von der Hohen Domkirche zu Köln verkauft werden.

Dadurch weicht die Entscheidung teilweise von der vorherigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ab, der der Bezeichnung “Neuschwanstein” die Eignung als Marke zusprach, obwohl der BGH zuvor anders entschieden hatte. Im Fall des “Kölner Doms” sah sich der BGH jedoch nicht dazu veranlasst, eine Vorlage im Rahmen eines Vorabentscheidungsgesuchs an den EuGH zu erstatten. Gemäß seinem Urteil hat der BGH die von EuGH mittlerweile festgelegten Standards angewendet.

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