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„Love is in the Air“ – ab sofort ungeschützt

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Bansky Marke
Photo by Markus Spiske on Unsplash

Es kommt selten vor, dass ein Graffito derart oft und breit repliziert wird wie „Love is in the Air“ des britischen Straßenkünstler Banksy.

Es zeigt einen vermummten jungen Mann mit Basecap, der mit der Rechten weit ausholt, um kraftvoll einen Blumenstrauß zu werfen. Keinen Pflasterstein und keinen Molotowcocktail, sondern einen Blumenstrauß.

Durch die unerwartet-überraschende Pointe ist das Motiv des Blumenwerfers zur Ikone des friedlichen Protests geworden.

Britische Firma will Banksys Motive rechtssicher nutzen

Künstler Banksy, von dem man nicht mehr weiß, als dass er aus Bristol im Südwesten Englands stammt und Ende der 1990er Jahre nach London kam, hatte sich 2014 das Motiv in der EU erfolgreich als Marke eintragen lassen.

Diesen Markenschutz hat die zuständige EU-Behörde für geistiges Eigentum nun aufgehoben, auf Antrag der britischen Firma Full Colour Black, die Banksys Motive unter anderem auf Postkarten druckt und vertreibt.

Dabei war großer Ärger in Sachen Urheberrecht nicht unmittelbar zu erwarten, da Bansky selbst ein recht lockeres Verhältnis zum Eigentum hat – zu seinem eigenen und zu dem anderer Menschen. So nutzt er deren Häuser als Leinwand. Eigentlich auch nicht die feine englische Art.

Anonymität versus Eigentum

Fand auch die EU-Behörde für geistiges Eigentum, die zudem darauf verwies, dass Bansky in seinem 2005 veröffentlichten Buch „Wall and Piece“ schrieb: „Copyright is for losers“. Auch der Umstand, dass Bansky es zulässt, dass seine Motive weltweit fotografiert, auf Tassen und T-Shirts gedruckt und vermarktet werden, spreche gegen das Schutzinteresse.

Banksy kann jedoch gegen die Entscheidung Berufung einlegen. Dazu müsste er allerdings seinen echten Namen nennen – Banksy ist ein Künstlername. Die Anonymität aufgeben, um sein geistiges Eigentum zu sichern? Passt nicht zu jemandem, der meint, das Urheberrecht sei etwas für Verlierer.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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