Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Eintragung der Marke „Kaufdas.online“ als Unionsmarke abgelehnt. Grund dafür ist die potenzielle Verwechslungsgefahr mit der Marke „Kaufland“, insbesondere bei spanischen und italienischen Verbrauchern ohne Deutschkenntnissen. Die visuelle und klangliche Ähnlichkeit sei zu groß (EuG, Urteil vom 13.09.2023, Az. T‑488/22).
2019 beantragte der Online-Shop „Kaufdas.online“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung einer Unionsmarke für ein Bildzeichen, das den Schriftzug „KAUFDAS ONLINE“ trug. Es wurde als Unionsmarke für die Nizza-Klasse 35 eingetragen, die eine Vielzahl von Einzelhandlungsdienstleistungen umfasst.
Eine Eintragung wurde aufgrund eines Widerspruchs der Supermarktkette Kaufland zurückgenommen, die sich auf ihre älteren Unionsmarken „KAUFLAND“ und „Kaufland“ beruf. Nach erfolglosem Einspruch beim EUIPO reichte „Kaufdas.online“ Klage gegen die Entscheidung ein und der Fall landete vor dem EuG.
EuG bestätigt Ablehnung
Die Klage blieb jedoch erfolglos. Das EuG bestätigte in seinem Urteil den Beschluss der Widerspruchsabteilung und wies die Klage ab, da sich die Marken visuell und klanglich zu stark ähneln und dadurch eine Verwechslungsgefahr für Verbraucher bestehe.
Eine Verwechslungsgefahr liege gemäß ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen würden.
Das gelte besonders für Verbraucher aus den spanischen und italienischen Verkehrskreisen ohne Deutschkenntnisse. Diese könnten auf Grund mangelnder Sprachkenntnisse den Bedeutungsgehalt der Marken nicht beurteilen.
Rechtliche Grundlage
Der Ablehnung der Eintragung liegt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu Grunde, danach reiche es nämlich für die Ablehnung der Eintragung einer Unionmarke aus, dass in einem Teil der Union oder für einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ein relatives Eintragungshindernis bestehe. Dies liege hier in dem erheblichen Teil des spanischen und italienischen Verkehrskreises.
Visuelle und Klangliche Ähnlichkeiten im Fokus:
Das EuG argumentierte, dass es klanglich und visuell zu große Ähnlichkeiten gebe.
Es führt an, dass die Vergleichszeichen in der Anfangssilbe “kauf” übereinstimmen und die jeweils zweiten Silben der Zeichen die Buchstaben “a” und “d” enthielten. Der Vokal “a” sei der sechste Buchstabe in beiden Marken, und das Wort „kaufdas“ mit sieben Buchstaben sei fast so lang wie “Kaufland” mit acht Buchstaben. Dadurch bestehe eine zu große visuelle Ähnlichkeit.
Das EuG begründete die klangliche Ähnlichkeit damit, dass einerseits die beiden Wörter aus der gleichen Silbenzahl bestehen. Zudem werde die gemeinsame Vorsilbe „kauf“ identisch ausgesprochen, die klanglich prägend sei. Es gebe zwar einen Unterschied zwischen den Endsilben „das“ und land“, den die Klägerin anführt. Allerdings könnten Spanier und Italiener ohne Deutschkenntnisse den Bedeutungsgehalt gar nicht beurteilen und nicht vergleichen.
Die angemeldete Marke enthalte zwar noch ein zusätzliches Wort, nämlich „online“, allerdings sei dies nicht für die Verkehrskreise prägend, da es für den Bereich der über das Internet angebotenen Dienstleistungen, insbesondere für Online-Verkaufsdienstleistungen, üblich sei und eher beschreibend wahrgenommen werde und weniger als Bestandteil des Markennamens.