Markeninhaber hat keinen Auskunftsanspruch gegen Google Ads auf Anzahl der Klicks und der gezahlten Preise

Markeninhaber Auskunft Google Ads

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Google Ads ermöglicht es Unternehmen, Anzeigen in den Google-Suchergebnissen und im Google Display Netzwerk zu schalten, die sich vor allem an den Suchergebnissen bei Nutzung der unternehmenseigenen Dienste orientieren.  

Doch das Werbesystem eröffnet Unternehmen nicht nur viele Möglichkeiten, sondern birgt auch Gefahren. Denn oft kommt es vor, dass Dritte Google Ads- Werbung schalten und damit Kennzeichenrechte des Markeninhabers verletzen. Zwar hat der Markeninhaber dann einen Auskunftsanspruch, allerdings umfasst dieser nicht die Auskunft über all ihn interessierenden Informationen.  

Verletzung der Kennzeichenrechte

Die Klägerin ist Inhaberin einer Marke. Zum Schutzumfang der Marke gehören unter anderem die „Entsorgung und Verwertung von Abfall durch Recycling“. Die Klägerin wurde auf der Webseite www.google.de auf eine AdWords-Anzeige aufmerksam. Diese Anzeige war mit einer Internetseite verlinkt, auf der Entsorgung als Dienstleistungen angeboten wurden und schnellte eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte dar. Daher verlangte sie von Google Auskunft über den Zeitpunkt der Annoncen-Schaltung, die Anzahl generierter Klicks und welche Entgelte der Inserent gezahlt hatte.

Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 29.05.2019, Az. 97 O 13/18) verurteilte die Beklagte antragsgemäß, woraufhin diese in Berufung ging und die Klageabweisung weiter verfolgte. Insbesondere rügte sie, dass die begehrten Auskünfte über den Zeitpunkt, ab dem die streitgegenständliche Anzeige auf der Webseite der Beklagten sichtbar gewesen sei, die Anzahl der Klicks, mit denen über die Anzeige zugängliche Webseite aufgerufen worden sei sowie die Preise, die der Besteller für diese streitgegenständliche Anzeige an die Beklagte bezahlt habe, gerade nicht vom Wortlaut des § 19 Abs. 3 des Markengesetzes (MarkenG) umfasst seien.

Anspruch auf Auskunft

Jedenfalls teilweise: Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil v. 13.07.2021, Az. 5 U 87/19) entschied, dass die Markeninhaberin nur einen Anspruch auf Auskunft über den Zeitpunkt habe, ab dem die streitgegenständliche Anzeige auf der Webseite sichtbar gewesen sei. Das beklagte Unternehmen sei hingegen nicht verpflichtet, auch die Anzahl der Klicks und die bezahlten Entgelte preiszugeben.

Als Anspruchsgrundlage sei § 19 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG heranzuziehen. Nach Abs. 1 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den Verletzer unverzüglich auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Nach Auffassung des Gerichts falle der Zeitpunkt der Ads-Schaltung unproblematisch unter diese Regelung, da der Zeitpunkt der Schaltung eine Information zum Vertriebsweg im Sinne des § 19 Abs. 1 MarkenG sei. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichne der Vertriebsweg die Art und Weise, in der ein Produkt vertrieben, also am Markt angeboten werde. Davon werde jedenfalls auch der Fall erfasst, dass eine Dienstleistung im Internet beworben werde und die Werbung mit einer Internetseite des Anbieters der Dienstleistung verlinkt sei. Werde also eine solche Werbeanzeige für eine Dienstleistung im Internet geschaltet, so liege darin zugleich die Eröffnung eines Vertriebsweges, so die Richter. Die Auskunft im Sinne des § 19 Abs. 1 MarkenG „über den Vertriebsweg“ erstrecke sich dann auch auf die Angaben, wann dieser Vertriebsweg eröffnet wurde und umfasse nicht nur die bloße Mitteilung, dass ein bestimmter Vertriebsweg bestanden habe.

Keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich der „Klicks“

In Bezug auf die Anzahl der Klicks und die Höhe der Entgelte sei das Begehren jedoch unbegründet, so die Richter weiter. Ein Anspruch auf Auskunft darüber, wie viele Klicks die Anzeige generiert und welche Preise der Besteller für die Buchung bezahlte könne hingegen nicht auf § 19 Abs. 1 MarkenG gestützt werden. Denn diese Angaben werden davon gerade nicht umfasst. Dabei gehe es insbesondere nicht um die Frage, ob und wann der „Vertriebsweg“ zur Verfügung stand.

Und auch § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG kann hier keine Abhilfe schaffen. Nach dieser Vorschrift habe der zur Auskunft Verpflichtete Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren. Allerdings werde die Anzahl der Klicks ja gerade von keinem dieser Merkmale erfasst. Auch § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, der voraussetzt, dass Angaben über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistung bezahlt wurden, gemacht werden greift hier nicht ein. Vor allem überzeuge auch nicht, die Anzahl der Klicks als „Menge der ausgelieferten Waren“ zu begreifen. Das Gericht ist der Auffassung, der Wortsinn würde derart überschritten, da die Vorschrift insoweit allein auf „Waren“ Bezug nehme – um diese geht es hier aber gerade nicht.

„Preise“ sind kein Fall von § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

Fest steht: Nicht anders kann der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Preise eingeordnet werden. Denn auch bei den „Preisen“, die der Verletzer an die Beklagte als Entgelt für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen bezahlt hat, handle es sich um keinen Umstand, der von § 19 Abs. 1 MarkenG erfasst werde. Insbesondere liege aber auch kein Fall des Abs. 3 Nr. 2 vor.

Inhaltlich ist die gemäß § 19 des Markengesetzes geschuldeten Auskunft dem Gesetzeswortlaut nach auf vier Informationsarten beschränkt:

  1. vollständiger Name der am Vertrieb Beteiligten,
  2. Anschrift mit allen verkehrsüblichen Bestandteilen,
  3. Menge der von dem Beteiligten oder dem Verletzer selbst hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren in verkehrsüblicher Maßeinheit und
  4. Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

Daran fehle es hier aber gerade. Denn bei den „Dienstleistungen“ im Sinne der Vorschrift handele es sich nicht um diejenigen Dienstleistungen, die der Verletzer für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt habe, sondern um die widerrechtlich gekennzeichneten Dienstleistungen im Sinne von § 19 Abs. 1 MarkenG. Anders gesagt: Die Vorschrift in § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG nimmt die rechtswidrig beworbene Dienstleistung in Bezug.

KG Berlin bestätigt Landgericht teilweise

Zwar ist das KG Berlin der Auffassung, dass ein Dritter, der Google Ads-Werbung schaltet und damit Kennzeichenrechte verletzt, einen Anspruch auf Auskunft darauf hat, ab wann die Anzeige beauftragt wurde. Allerdings sind sich das Landgericht und das Kammergericht auch in einer Sache einig: Google muss dem Markeninhaber nicht mitteilen, wie viele Klicks die Anzeige bis dahin generiert und welche Preise der Besteller für die Buchung bezahlt hat. Denn dafür gebe es keine Anspruchsgrundlage.

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