OLG Frankfurt zur Inhaberschaft und Übertragung der Rechte am Unternehmenskennzeichen einer verpachteten Gaststätte
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in einem Eilverfahren über folgenden Rechtstreit betreffend die ausschließlichen Rechte an einer Gaststättenbezeichnung zu entscheiden (OLG Frankfurt, Urteil v. 07.07.2016, Az. 6 U 19/16).
Was war geschehen?
Der Antragsteller war von Oktober 2004 bis Oktober 2015 Pächter eines Apfelweinlokals in der Straße1 in Stadt1, das über mehrere Jahrzehnte durch wechselnde Inhaber unter der Bezeichnung “A” betrieben wurde. Diese Bezeichnung ließ der Antragsteller zum 25.08.2009 unter anderem für folgende Dienstleistungen als Wortmarke auf sich eintragen: “Betrieb einer Bar” und “Verpflegung von Gästen in Restaurants”. Im Mai 2011 eröffnete er ein weiteres Lokal unter der Bezeichnung “A1”. Zudem war er unter der Bezeichnung “A” mit Ständen auf Festen vertreten und erbrachte Catering-Dienstleistungen.
Im Jahr 2008 veräußerte der bisherige Eigentümer C die verpachtete Immobilie des Apfelweinlokals an eine Gemeinschaft von Bruchteilseigentümern (Antragsgegnerin zu 1.), die in den Pachtvertrag eintrat. Zu den Bruchteilseigentümern gehörte der Antragsgegner zu 2.), der ab dem 01.12.2015 den Antragsteller als Pächter der Liegenschaft ersetzen sollte.
Der Antragsteller gab die Räumlichkeiten einvernehmlich zum 31.10.2015 an die Eigentümer heraus. Bereits am 07.09.2015 brachten diese an der Gaststätte ein Hinweisschild an, wonach das “A” wegen Renovierung und Pächterwechsel bis November geschlossen bleibe.
Bezogen auf diese sowie weitere entsprechende Beschilderung erwirkte der Antragsteller am 06.10.2015 eine einstweilige Verfügung, mit welcher den Antragsgegnern untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung “A” für den Betrieb einer Gaststätte in der Straße1 in Stadt1 zu verwenden. Die einstweilige Verfügung blieb nach einem Widerspruchsverfahren aufrechterhalten, so dass die Antragsgegner den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Überprüfung und Entscheidung vorlegten.
Die Berufung der Antragsgegner hatte Erfolg.
Markenmäßige Benutzung bei Dienstleistungsmarken
Nach Ansicht des Senats sei die einstweilige Verfügung hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1.) – mangels Parteifähigkeit – bereits unzulässig und hinsichtlich des Antragsgegners zu 2.) – mangels Verfügungsanspruchs – unbegründet gewesen.
Insbesondere könne der Antragsteller vom Antragsgegner zu 2.) nicht gemäß § 14 Abs. 5, 2 Nr. 1 MarkenG verlangen, die Benutzung der Bezeichnung “A” für den Betrieb einer Gastronomie zu unterlassen.
Zwar liege ein Fall der sogenannten Doppelidentität vor, da der Antragsgegner zu 2.) eine identische Bezeichnung für einen Teil der eingetragenen Dienstleistungen benutzt habe. Auch sei die Benutzung markenmäßige gewesen, denn, soweit unter einer Geschäftsbezeichnung ein Lokal betrieben werde, werden unter dieser Bezeichnung automatisch auch die betreffenden, hier markenrechtlich geschützten Dienstleistungen erbracht:
„Gegenstand des Verfügungsantrags sind ein Schild, aus dem hervorging, dass das “A” mit dem Antragsgegner zu 2 als Pächter bald wieder öffnen werde (Anlage AS11), sowie weitere Hinweisschilder am Lokal (Anlage AS17). Zwar gewährt die Marke nach dem MarkenG in seiner noch gültigen Fassung kein Recht gegen einen rein unternehmenskennzeichenmäßigen Gebrauch des Zeichens. Eine rein firmenmäßige Benutzung liegt jedoch nicht vor. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt sich bei Dienstleistungsmarken der markenmäßige Gebrauch von dem unternehmenskennzeichenmäßigen Gebrauch kaum abgrenzen.“
Prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen kann dem Markenschutz entgegenstehen
Jedoch könne sich der Antragsgegner zu 2.) insoweit auf ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichenrecht an der streitbefangenen Bezeichnung berufen, welches der Verfügungsmarke nach § 6 Abs. 3 MarkenG jedenfalls im örtlichen Geltungsbereich der Etablissementbezeichnung in Stadt1 entgegenhalten werden könne.
Als Unternehmenskennzeichen werden gemäß § 5 Abs. 1, 2 MarkenG Zeichen geschützt, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen dabei solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
In vorliegenden Fall haben der Antragsgegner zu 2.) und die anderen Miteigentümer die Liegenschaft mit der Gaststätte von dem Voreigentümer C erworben. Dabei sei auch das Unternehmenskennzeichenrecht „A“ auf sie übergegangen:
„Ein Unternehmenskennzeichen kann grundsätzlich nicht ohne den zugehörigen Geschäftsbetrieb übertragen werden. Denn schutzfähig im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG ist nur die Bezeichnung eines Unternehmens, das sich auch am geschäftlichen Verkehr beteiligt. Für eine Übertragung müssen deshalb diejenigen Werte auf den Erwerber zu übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluss rechtfertigen, die mit dem Zeichen verbundene Geschäftstradition werde vom Erwerber fortgesetzt […].
Für Etablissementbezeichnungen gelten jedoch Besonderheiten. Sie kennzeichnen nicht nur einen Geschäftsbetrieb, der an beliebigen Orten fortgesetzt werden kann, sondern markieren in besonderer Weise auch den Ort der Geschäftsausübung. Für den Fall der Verpachtung eines mit einer Etablissementbezeichnung versehenen Geschäftslokals ist in der Rechtsprechung daher anerkannt, dass die Rechte an der Etablissementbezeichnung dem Verpächter “zuwachsen” […].[…]
Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Eigentümer mit dem Betreiber der Gaststätte keinen Pachtvertrag über den Gaststättenbetrieb, sondern einen reinen Mietvertrag über die Räumlichkeiten geschlossen hat; in diesem Fall ist Inhaber des Unternehmenskennzeichenrechts an der Etablissementbezeichnung der Mieter […].“
Dies zugrunde gelegt, sei im Streitfall ursprünglich der Verpächter C als Inhaber der Etablissementbezeichnung anzusehen gewesen.
Das Lokal habe die Bezeichnung „A“ unstreitig schon zum Zeitpunkt getragen, als es vom Voreigentümer C durch den Antragsteller gepachtet worden sei. Dieser habe insbesondere nicht nur die Räume gemietet, sondern das Lokal als solches inklusive Einrichtung und Kundenstamm. Unter § 1 Abs. 3 des Pachtvertrages heiße es, dass der Antragsteller auch berechtigt sei, die “seitherige Bezeichnung des Lokales” weiterzuführen; wenn er eine neue Bezeichnung wähle, bedürfe dies der vorherigen Zustimmung des Verpächters. Dies spreche nach Wertung des Senats dafür, dass der Verpächter C als Inhaber der Etablissementbezeichnung anzusehen gewesen sei und dem Antragsteller nur ein Nutzungsrecht eingeräumt habe.
Unstreitig seien die Antragsgegner in den Pachtvertrag als Verpächter eingetreten, als sie im Jahr 2008 die Liegenschaft erworben haben. Infolgedessen seien sie als Inhaber der Etablissementbezeichnung anzusehen, auch wenn sie nur das Grundstück erworben haben. Darauf, ob sie zusätzlich den Geschäftsbetrieb des Lokals erworben haben, komme es nicht an. Die Rechtsstellung des Antragstellers als Pächter und Inhaber eines Nutzungsrechts an der Bezeichnung bis zum Ende des Pachtvertrages habe sich nicht verändert. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Voreigentümer den Geschäftsbetrieb separat an den Antragsteller oder an Dritte veräußert hätte. Dafür liefere der streitgegenständliche Sachverhalt allerdings keine Anhaltspunkte. (pu)
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