“Soft Cake” ist keine Marke
Das deutsche Bundespatentgericht hat nun einem langjährigen Streit ein Ende gesetzt und den Antrag eines Lebensmittelproduzenten auf Markenschutz zurückgewiesen (BPatG, Urteil v. 2.11.2016, Az. 24 W (pat) 556/16).
Hauptargument:
„Englische Warenbeschreibungen sind oftmals sehr differenziert erklärend, daran ändere auch ein deutscher Sprachgebrauch nichts und eine Erklärung ist nun mal als Marke nicht anmeldefähig”.
Aufgrund des Freihaltebedürfnisses und der allgemein fehlenden Unterscheidungskraft ist ein Begriff wie „Soft Cake“ nicht schützenswert und kann daher nicht als Marke beim DPMA eingetragen werden. Heranzuziehende Rechtsnormen: (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG) und (§§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 37 Abs. 1 MarkenG).
Freihaltebedürfnis der Mitbwewerber überwiegt
Die Richter hielten es nicht für zulässig, einen allgemeinen Begriff wie “Soft Cake” eindeutig einem einzelnen Unternehmen und dessen Herstellungsprinzipien zuzuordnen, zumal bei “Soft Cake” der beschreibende Begriffsinhalt überwiegt.
Ein “Soft Cake” ist kein typischer Kuchen, sondern nur eine Art Kuchen, das macht einen feinen Unterschied. Mitbewerber haben daher ein berechtigtes Freihaltebedürfnis, wenn sie ebenfalls “soft cakes” verkaufen wollen.
Der Fall ist sehr instruktiv und zeigt, wie wichtig eine gute markenrechtliche Beratung im Vorfeld einer beabsichtigten Markenregistrierung ist. „Kuchen” oder “Eiswaffel” kann man ja auch nicht als Marke anmelden.