FG Münster: Finanzamt muss Verluste im Zusammenhang mit der Verwertung von Markenrechten und Internetdomains anerkennen
Wer selbständig tätig ist, hat Einkünfte und Kosten. Diese kann er am Jahresende von jenen abziehen und erhält das Ergebnis seiner Tätigkeit. Ist es positiv, muss der Überschuss versteuert werden, ist es negativ, kann der Betrag als Verlust geltend gemacht werden. Allerdings gilt das nur, wenn es sich bei den Aktivitäten um Geschäftstätigkeit handelt. Ein häufiger Streitpunkt ist die Einschätzung bestimmter Tätigkeiten, insbesondere dann, wenn durch sie Verluste entstanden sind, welche die Steuerlast senken. Hier prüft das Finanzamt regelmäßig nach, ob nicht etwa ein teures Hobby als „Geschäftstätigkeit“ ausgerufen wird, um mit den Kosten Steuern zu sparen.
Verlust senkt Steuerlast
Nicht immer liegen die Finanzämter dabei mit ihrer Einschätzung richtig. Wie im Fall eines Mannes, der Markenrechte und Internetdomains wirtschaftlich verwertete, ihren monetären Wert in die Bilanz aufnahm und ihren Verfall (der nach einer Frist von zehn Jahren eintrat) als Wertverlust verbuchte, was dann den geschäftlichen Erfolg schmälerte, ja, sogar „unter’m Strich“ zu einem Verlust führte, der in der Einkommensteuererklärung des Mannes Platz fand und sich dort wiederum zu seinen Gunsten auswirkte. Das Finanzamt wollte da jedoch nicht mitmachen und meinte, die Verwertung von Markenrechten nebst Domains sei keine gewerbliche Tätigkeit. Der Mann klagte – und bekam Recht.
Geschäftstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Verluste zu berücksichtigen seien, da der Mann die Tätigkeit der Markenrechtsverwertung selbstständig und nachhaltig ausgeübt habe (FG Münster, Urteil v. 15.9.2021, Az. 13 K 3818/18 E). Er habe sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, auch wenn er nicht versucht habe, durch Werbung an potenzielle Kunden heranzutreten; stattdessen wartete er, dass sich Interessenten bei ihm meldeten. Darin, so das FG Münster, bestand gewissermaßen sein Geschäftsmodell: den Eindruck zu erwecken, er habe sich erst aufgrund des entsprechenden Angebots des Interessenten zur Veräußerung einer von ihm selbst genutzten Marke entschlossen. Auch die für eine Geschäftstätigkeit nötige Gewinnerzielungsabsicht bejahten die Richter. Ebenso grenzten sie die Geschäftstätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung ab: Entscheidend sei, dass der Mann die Markenrechte nicht bloß gehandelt, sondern durch Registereintragung selbst geschaffen habe. Das könne man durchaus „Produktion“ nennen, also: unternehmerisches Handeln.
Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen
Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Das FG Münster hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.