Der Sportartikelhersteller Puma hat vor dem LG Frankfurt eine Niederlage eingefahren.
Er darf nach einem Beschluss des Landgerichts Frankfurt die Bezeichnung BLESSED nicht weiter verwenden, sonst droht ein Ordnungsgeld (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 9.11.2021, Az.: 2-06 0 291/21).
Ein Kapuzenpullover sorgt für Ärger
Doch der Reihe nach: Was war passiert? Puma hatte einen Kapuzenpullovers mit dem Aufdruck BLESSED angeboten, was den Inhaber des Markenzeichens #BLESSED auf den Plan rief. Dieser wandte sich an den Sportartikelhersteller und verlangte eine Erklärung dahingehend, dass Puma den Vertrieb des Kaputzenpullovers umgehend einstellen werde, zumindest soweit dieser eine Aufschrift trägt, die dem geschützten Markenzeichen so ähnlich ist, dass Verwechslungsgefahr besteht. Dazu ist zu sagen, dass jede Irreführung des Verbrauchers hinsichtlich der Herkunft des betreffenden Artikels grundsätzlich eine Markenverletzung darstellt. Genau diese sah der Inhaber der Marke #BLESSED durch den Puma-Pulli als gegeben an.
Landgericht Frankfurt bekräftigt Markenschutz
Doch der Sportartikelhersteller reagierte nicht. Daher wandte sich der Inhaber des Markenzeichens #BLESSED an das LG Frankfurt a. M., um eine einstweilige Verfügung gegen PUMA zu erwirken – und hatte Erfolg. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen #BLESSED und BLESSED (so das Aufdruck auf dem Kaputzenpullover, ohne Raute) eine Verwechslungsgefahr gegeben sei und damit die Gefahr, dass Verbraucher in die Irre geführt werden. Es untersagte die weitere Verwendung der Bezeichnung BLESSED durch Puma. Zudem sah das Gericht einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da es sich bei dem #BLESSED-Markeninhaber um einen Konkurrenten im Bekleidungsgeschäft handle.
Hohe Dringlichkeit, hoher Streitwert
Und es kommt für den Sportartikelhersteller noch dicker: Verstößt Puma gegen das Verwendungsverbot, wird wegen der Dringlichkeit ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro fällig. Dies sei in der Höhe durchaus angemessen, so das LG Frankfurt a. M., da Puma bei einem Verstoß gegen die einstweilige Verfügung sowohl das Marken– als auch das Wettbewerbsrecht verletze.
Der Beschluss des LG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig, Puma kann gegen ihn Widerspruch einlegen.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.