Die Telekommunikationsunternehmen Telekom und Telefónica sind Konkurrenten. Jetzt stritten beide Unternehmen über von Telefónica verwendete Logos. Diese verletzen laut Hanseatischem Oberlandesgericht Markenrechte der Telekom (HansOLG, Urteil vom 29.09.2022, Az. 5 U 91/21).
Die Telekom wandte sich gegen ein von Telefónica verwendetes Logo, das aus einem stilisierten „T“, bestehend aus fünf Punkten, besteht. Die Telekom wandte sich auch gegen verschiedene weitere Kennzeichen, die nach Ansicht der Telekom gegen durch sie angemeldete Unionsmarken verstoßen, und verlangte Unterlassung. Die Telekom ist Inhaberin verschiedener sogenannter „T-Marken“, die ebenfalls aus einem stilisierten „T“ bestehen und teilweise ebenfalls Punkte als Gestaltungselemente beinhalten.
„T“ in Unternehmensauftritt verwendet
Telefónica hat seinen Sitz in Spanien und ist über Tochtergesellschaften auch in den EU-Ländern Deutschland und Spanien tätig. Die Telekom wandte sich mit einem Verfügungsantrag gegen einen 2021 in Madrid vorgestellten Unternehmensauftritt von Telefónica. Nach Ansicht der Telekom enthielt dieser ein „T Rebranding“. Auch auf der englischsprachigen Website von Telefónica war in einem Video das angegriffene Telefónica-Logo zu sehen.
Telefónica meldete zwei Logos mit „T“ als Unionsmarke an. Die Telekom legte dagegen Widerspruch ein. Eine Entscheidung darüber erging bis zur Entscheidung des HansOLG nicht.
Verwechslungsgefahr gerügt
Die Telekom behauptete, Telefónica habe seit 1998 keine „T“-Kennzeichnung genutzt. Lediglich in Spanien sei dies bis in die 90er Jahre der Fall gewesen, hier sei das „T“ jedoch durch „Telefónica“ ersetzt worden. Auf dem deutschen Markt hingegen sei Telefónica noch nicht so lange tätig wie die Telekom. Diese berief sich auf eine Verwechslungsgefahr zwischen ihren „T“-Marken und den angegriffenen Zeichen gem. Art. 9 Abs. 2 lit. b Unionsmarkenverordnung (UMV) und § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG). Außerdem berief sich die Telekom auf Bekanntheitsschutz gem. Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV und § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Die „T“-Marke sei in Deutschland eine bekannte Marke. Die Telefónica-Zeichen nutzten die Wertschätzung und Unterscheidungskraft der „T“-Marken aus und trügen zur Verwässerung bei.
Nur kennzeichenschwache, dekorative Nutzung?
Telefónica wandte ein, ein Teil der Zeichen sei nicht in und für Deutschland benutzt worden, sondern beschränkt auf Spanien. Die im Google Playstore erhältliche App mit „T“-Zeichen sei nur für Spanien bestimmt. Telefónica bestritt zudem die Benutzung und behauptete Bekanntheit der „T“-Marken. Die Telekom, so Telefónica, nutze die Verfügungskennzeichen, die kennzeichenschwach seien, nicht rechtserhaltend. Es liege allenfalls eine dekorative Nutzung vor, nicht aber eine Verwendung als Herkunftshinweis. Die Verfügungsmarken seien zudem originär kennzeichnungsschwach. Es gebe weitere „T“-Zeichen im Telekommunikationssektor, weshalb die Nutzung eines „T“-Zeichens stark geschwächt sei.
Markenrechtliche Verwechslungsgefahr bejaht
Laut HansOLG besteht zwischen dem Telekom-„T“ und dem Telefónica-„T“ eine „mindestens geringe Zeichenähnlichkeit und keine absolute Zeichenunähnlichkeit“. Es komme auf eine Gesamtbetrachtung an. Hier ergebe sich im Hinblick auf die Telefónica-„Ts“ eine klangliche und begriffliche Identität. Deshalb bestehe auch eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr.
Hohe Bekanntheit der „T“-Marken
Das HansOLG bejahte auch eine Bekanntheit der „T“-Marken. Es sei eine „unlautere Ausnutzung der Wertschätzung und Unterscheidungskraft gegeben“. Es bestehe auch ein Anspruch aus Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Telefónica begebe sich in eine „Sogwirkung“ der bekannten Marke des Telekom-„Ts“. Der Telekom stünden deshalb die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.
Da die Entscheidung rechtskräftig ist, dürfte Telefónica seine Markenauftritte bald überarbeiten.