„Cusanusstift“ gegen „Cusanus Bräu“: BGH sieht keine Verwechslungsgefahr bei Domainnamen
Wie leicht kann ein Bier mit dem Namen „Cusanus Bräu“ verwechselt werden mit den Waren des Cusanusstifts, das einen gleichnamigen Wein vertreibt? Es bestehe keine Verwechslungsgefahr, befand der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 02.06.2022, Az. I ZR 154/21). Allerdings könne ein Domainnamen eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellen.
Die Klägerin ist eine öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts, die Weine mit dem Namen „Cardinal Cusanus Stiftswein“ vertreibt. Sie ist außerdem Inhaberin der Internet-Domain cusanus.de und Inhaberin der deutschen Wortmarke „Cusanus“, eingetragen für Waren der Klasse 33 („Wein“).
Die Beklagte firmierte unter Cusanus Betriebs GmbH. Sie eröffnete in Bernkastel-Kues ein Brauhaus, das sie im Internet unter bahnhof-cues.de, cusanus-brauerei.de, cusanusbraeu.de und cusanusbräu.de bewarb. In der Gaststätte verkauft sie selbst gebrautes „Cusanus Bräu“-Bier sowie „Cusanus Bräu Likör“, „Cusanus Bräu Brand“ und selbst hergestellte „Cusanus Citrus“-Limonade. Die Beklagte ist Inhaberin der Wortmarke „Cusanus“, eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 („Brot“), 32 („Bier“) und 43 („Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“).
„Cusanus“ nicht geschützt
Die Klägerin verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, die Zeichen „Cusanus“, „Cusanus Bräu“ und das Logo „Bernkasteler Cusanus Bräu“ zu verwenden. Letztere ist auf eine weitere Beklagte in dem Verfahren als Marke eingetragen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Der Klägerin stehe mangels Verwechslungsgefahr kein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und 4 Markengesetz (MarkenG) zu. Die Klägerin werde auch „Cusanusstift“ genannt, doch der Begriff „Cusanus“ sei nicht als Unternehmensschlagwort der Klägerin geschützt.
Keine Verwechslungsgefahr
Dem Unternehmensschlagwort „Cusanusstift“ stehe der frühere Name der Beklagten, Cusanus Betriebs GmbH, gegenüber. Aus der Webseite bahnhof-cues.de der Beklagten oder ihrer Speisekarte ergebe sich nicht, dass auch das Zeichen „Cusanus Bräu“ genutzt worden sei. Nach der erforderlichen Gesamtabwägung sei weder eine Verwechslungsgefahr im engeren noch im weiteren Sinne gegeben. Auch auf das Stadtgebiet von Bernkastel-Kues beschränkt stehe der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu.
Das Landgericht Koblenz entschied, dass auch keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG bei den von der Beklagten genutzten Zeichen „Cusanus“, „Cusanus Bräu“ und „Bernkasteler Cusanus Bräu“ vorliege. Das Berufungsgericht ging von einer sehr geringen Warenähnlichkeit aus sowie von einer namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung, die auch einen Unterlassungsanspruch nach § 12 Bürgerliches Gesetzbuch ausscheiden lasse.
Rechtliches Gehör verletzt
Die Klägerin ging erfolglos in Berufung. Das Oberlandesgericht Koblenz ließ die Revision nicht zu. Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde, in der sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügte. Der BGH gab der Nichtzulassungsbeschwerde statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Das OLG Koblenz habe nämlich das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Inhaberin der Domain www.cusanus.de. Diesen Umstand, auf den die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung noch einmal hinwies, habe das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, welche geschäftliche Bezeichnung der Klägerin zustehe, nicht berücksichtigt. Vielmehr sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Klägerin habe nicht unter Beweis gestellt, dass sie in Alleinstellung unter „Cusanus“ im geschäftlichen Verkehr auftritt.
Domainname kann kennzeichenmäßige Verwendung darstellen
Die Klägerin habe vorgetragen, dass die Beklagte mit „Cusanus Bräu“ nicht nur ihr Bier bezeichnete, sondern auch ihr Unternehmen. Dies habe das Berufungsgericht „übergangen“, beschloss der BGH-Senat. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei einer Berücksichtigung des Vortags von anderen, sich gegenüberstehenden geschäftlichen Bezeichnungen der Parteien ausgegangen wäre. Dann wäre es allerdings auch zu einer anderen Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG gekommen.
In der Benutzung eines Domainnamens könne eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der geschäftliche Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern einen Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren sieht. Domainnamen komme neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu, wenn sie zu einer aktiven, im Verkehr verwendeten Homepage führen. Domaininhaber sollten daher stets markenrechtliche Aspekte bei der Wahl eines Domainnamens mitberücksichtigen.