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Focus Markenrecht
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Verwechslungsgefahr: LG München untersagt Nio-Werbung

Verwechslungsgefahr LG München
© Andrey Cherlat – Adobe Stock

Chinesische Automobilhersteller drängen zunehmend auf den europäischen Markt. Ob Lynk & Co, BYD oder Nio. Gerade auf dem Zukunftsmarkt der Elektromobilität konkurrieren sie dabei mit den „alteingesessenen“ Marken der großen Hersteller aus Deutschland, Frankreich und anderen Ländern Europas. Dabei geht es nicht nur um Preise, Leistungen und das Design, sondern manchmal auch um Verwechslungsgefahren.

Verwechslungsgefahr durch „gedankliches Inverbindungbringen“

So landete ein markenrechtlicher Streit zwischen Audi und NIO vor der 1. Kammer für Handelssachen des LG München I. Diese entschied nun, Nios Werbung mit den Fahrzeugtypenbezeichnungen „ES 6“ bzw. „ES 8“ sei wettbewerbswidrig, da eine Verwechslungsgefahr durch „gedankliches Inverbindungbringen“ mit Audis Fahrzeugreihe unter den eingetragenen Marken „S6“ und „S8“ bestehe (LG München I, Urteil vom 19.1.2023 – Az.: 1 HK O 13543/21).

Typenbezeichnungen als Zweitmarken

Entscheidend für das Urteil des LG München war der Umstand, dass es nicht auf den in der Werbung genannten Firmennamen (Nio) ankomme, sondern auf die gleichlautenden Typenbezeichnungen, die im Automobilbereich als eigenständige Marken im Sinne von Zweitmarken gelten. Und da die Unterscheidungskraft des zusätzlichen „E“ bei den Nio-Fahrzeugen gegenüber der klanglichen Ähnlichkeit von „S“ und „ES“ kaum ins Gewicht fällt, sei eine mittelbare Verwechslungsgefahr der Marken von Audi und Nio gegeben.

„E“ wie „Elektro“

Zudem bringe der Verbraucher das „E“ mit „Elektro“ in Verbindung und könne somit meinen, es handle sich bei Nios „ES“-Modellen um die Elektroauto-Variante der S-Modell von Audi. Der Ingolstädter Automobilhersteller erhält mit dem Urteil des LG München Rechtsschutz für seine etablierten Marken. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

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