Rassistischer Tweet hat 15.000 EUR Schmerzensgeld zur Folge – mit Bestand?
Über die Äußerung „Kleiner Halbneger“ hatte das Landgericht Berlin am 15. Januar 2019 zu urteilen und entschied: 15.000 EUR Schmerzensgeld für den Betroffenen Noah Becker, Sohn der Tennis-Legende Boris Becker.
Dieser hatte aufgrund des ehrverletzenden Twitter-Kommentars gegen den AfD-Politiker Jens Maier Klage erhoben. Ob die Entscheidung in zweiter Instanz Bestand haben wird, ist mit Blick auf die strengen Voraussetzungen bei der Festlegung von Geldentschädigungen nicht sicher.
Der von Maiers Twitter-Account ausgehende Kommentar diffamierte den dunkelhäutigen Becker als „kleinen Halbneger“. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klagenden dar, so das Gericht in seinem Urteil. (LG Berlin, Urteil v. 15.01.2019, Az. 27 O 265/18).
Laut „Spiegel“ hätten in der Urteilsbegründung die Vorbildfunktion des Bundestagsabgeordneten und die Einkommensverhältnisse der Beteiligten bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes eine Rolle gespielt. Ausschlaggebend sei jedoch vor allem die enorme Außenwirkung des Tweets, so die Pressemitteilung des Landgerichtes Berlin.
Keine Entlastungsmöglichkeit für Maier
Tatsächlich sorgte die vor einem Jahr veröffentlichte Äußerung bundesweit für Aufsehen.
Maier wies die Vorwürfe eines unabhängig von der zivilrechtlichen Streitigkeit laufenden Strafverfahrens wegen Beleidigung von sich: Er behauptete, ein Mitarbeiter habe den Tweet ohne sein Wissen verfasst, was dieser später öffentlich zugab. Von dieser Ausrede unbeeindruckt erließ das Landgericht Berlin bereits Anfang 2018 eine Unterlassungsverfügung und verbot die Äusserung.
Auch für die Klage auf Schmerzensgeld war irrelevant, wer den “Twitterknopf” gedrückt hatte. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die Haftung von Verlegern und Herausgebern von Beiträgen seien auf hiesigen Fall anwendbar. Maier müsse sich deswegen das Verhalten seines Mitarbeiters als seinen Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB zurechnen lassen, da er ihm laut eigenem Vorbringen den Auftrag erteilt habe, eigenverantwortlich Tweets abzusetzen, ohne dass Maier diese kontrollieren würde. Ein möglicherweise weisungswidriges Verhalten des Verrichtungsgehilfen stelle hier keine Entlastungsmöglichkeit dar.
Restriktive Rechtsprechung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Fraglich ist, ob eine Berufung die Angelegenheit nicht noch anders sehen könnte.
Für Betroffene einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch einen diffamierenden Beitrag steht grundsätzlich Ersatz für immaterielle Schäden zu. Allerdings war die Rechtsprechung in diesen Fällen bisher restriktiv. Der Bundesgerichtshof stellte in diversen Urteilen fest, dass es sich um schwerwiegende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts handeln müsse. Ob eine Äußerung wie „kleiner Halbneger“ so schwerwiegend ist, diese Voraussetzungen anzunehmen, erscheint – abgesehen davon, dass sie auf zwischenmenschlicher Ebene natürlich eindeutig zu verurteilen ist, auf rechtlicher Ebene nicht eindeutig.
Zudem muss aber ebenso der Ausgleich der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch ein Unterlassungs-, ein Berichtigungs- oder ein Gegendarstellungsanspruch ausgeschlossen worden und ein Bedürfnis nach Geldentschädigung unabwendbar sein. Ob das Gericht der zweiten Instanz dies ebenso bejaht wie das Landgericht Berlin ist nicht mit Sicherheit zu sagen.
Der Rechtsstreit könnte besonders mit Blick auf das Kriterium des Verschuldensgrades, welches unter anderem für die Einschätzung der Höhe der Geldentschädigung berücksichtigt wird, anders entschieden werden. Mit 15.000 EUR fällt diese nämlich nicht zu knapp aus.