Der unter anderem durch den Betrieb der Internetseite “Babycaust” bekannt gewordene Abtreibungsgegner Klaus Günter Annen ist nach einer Entscheidung des Hamburger Landgericht zu einer Entschädigungszahlung von 6.000 Euro verurteilt worden.
Zuvor hatte der Kritiker Äußerungen über eine Gießener Ärztin getätigt, und dabei Schwangerschaftsabbrüche mit den Verbrechen der NS-Zeit verglichen.
Betroffene regt Änderung des Abtreibungsparagraphen an
Besagte Medizinerin mit Namen Kristina Hänel ist selbst keine Unbekannte. Die Ärztin setzte im März 2019 ein Verfahren in Gang, das letztlich in der Abänderung des § 219a StGB mündete. In seiner neuen Fassung sieht das Gesetz, welches die Werbung für den Abbruch von Schwangerschaften unter Strafe stellt nun vor, dass die bloße Information über Abtreibung zulässig ist. So dürfen Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen künftig öffentlich bekanntgeben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Auch der Hinweis auf weitere Informationen zu Abtreibungen von neutralen Stellen wie beispielsweise der Ärztekammer ist nun erlaubt. Ziel der Gießenerin bleibt aber nach eigener Aussage nach wie vor die gänzliche Abschaffung des Paragraphen.
Der Beklagte Annen hat sich nun auf seiner Homepage www.babycaust.de zu Kristina Hänel im Rahmen der Abtreibungsthematik geäußert, und sie dabei mit Wachmannschaften und Ärzten in einem Konzentrationslager verglichen. Ferne wurde sie als “entartet” bezeichnet, an “ihren Händen klebe Blut”. Abtreibung sei des Weiteren ein “verabscheuungswürdiges Verbrechen” und eine “Steigerungsform der NS-Verbrechen”.
Die darauffolgende Reaktion ließ nicht lange auf sich warten, und die Betroffene erhob letztlich Klage vor dem Hamburger Landgericht.
Meinungsäußerung oder unsachliche Schmähkritik?
Und das mit zumindest teilweisem Erfolg: Annen wurde hinsichtlich einiger der Aussagen verpflichtet, diese zurückzunehmen. Darüber hinaus wurde eine Entschädigungszahlung an die Klägerin in Höhe von 6.000 Euro festgesetzt. Im Einzelnen müsse die Gießenerin nicht hinnehmen, als “entartet” tituliert zu werden, und auch der Vergleich mit Wachleuten und Ärzten in einem KZ sei von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Von diesem Grundrecht umfasst seien allerdings die – als solche von der Kammer qualifizierten – Ansichten, Abtreibung sei ein “verabscheuungswürdiges Verbrechen” und an den Händen der Klägerin “klebe Blut”. Zwar sei dies, so die Richter, “eine heftige und verstörende Kritik“, müsse von Hänel jedoch als Meinungsäußerung toleriert werden.
Annen selbst war bei den Verhandlungen in Frankurt nicht anwesend. Auch der Anwalt des Kritikers, der ursprünglich per Videoanruf dazugeschaltet werden sollte, konnte nicht erreicht werden. Die Entscheidung ging daher in der gegenüber Abwesenden üblichen Form eines Versäumnisurteils. Gegen dies kann Annen nun innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Fazit
Das Urteil stieß weitestgehend auf positive Reaktionen. So ließ das Magazin “Emma” via Twitter verlauten, die Entscheidung sei “ein Sieg für alle Frauen und das Recht auf selbstbestimmte Mutterschaft”. Auch die “Aktion Lebensrecht für alle”, eigentlich strikter Gegner von Schwangerschaftsabbrüchen, zeigte sich zufrieden: “Der Völkermord der Nationalsozialisten an den Juden darf nicht instrumentalisiert werden, um auf das Unrecht massenhafter vorgeburtlicher Kindstötungen aufmerksam zu machen”.
Auch wenn es auf den allerersten Blick vielleicht anstößig erscheinen mag, aber das Aussagen wie “an ihren Händen klebt Blut” von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, ist juristisch richtig und wünschenswert. Als mitunter signifikantestes Grundrecht ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit weit zu fassen. Umso wichtiger ist eine klare Trennung unter Einbezug aller Umstände des Einzelfalls durch die Rechtsprechung. Das Gericht hat im vorliegenden Fall eine solche Differenzierung zwischen unsachlicher Schmähkritik und – wenn auch verstörenden – Meinungsäußerungen vorgenommen.