Bezeichnung als „Gollum“ kann das Persönlichkeitsrecht verletzen

Bezeichnung als „Gollum“ Persönlichkeitsrecht

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Jemanden als „Gollum“ zu bezeichnen kann auch außerhalb des Auenlands eine unzulässige Beleidigung darstellen. Dies bekam eine Bürgerbewegung zu spüren, der es durch das Landgericht München untersagt wurde, einen Wissenschaftler in einem Flyer mit dem unliebsamen Wesen aus dem Tolkien-Romanen zu vergleichen (LG München I, Beschluss vom 14.11.2022, Az. 25 O 12738/22). Der Wissenschaftler konnte seinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 185 StGB, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erfolgreich gerichtlich durchsetzen.

Grenzen der Meinungsfreiheit

Der öffentliche Diskurs wird zum Teil mit harten Bandagen geführt. Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, in jüngerer Zeit auch vermehrt Wissenschaftler, bekommen dies häufig am eigenen Leibe zu spüren. Oft stellt sich die Frage: Muss ich kritische Aussagen zu meiner Person hinnehmen oder kann ich mich juristisch gegen sie wehren?

Generell gilt: Der durch das Grundgesetz gewährte Schutz der Meinungsfreiheit reicht weit. Meinungsäußerungen zur eigenen Person müssen grundsätzlich geduldet werden. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst insbesondere auch überzogene Kritik, Satire und polemische Äußerungen. Die Grenze der freien Meinungsäußerung verläuft dort, wo das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt wird, indem sie beleidigt, Schmähkritik ausgesetzt oder unwahre Tatsachen über sie verbreitet werden.

Eine pauschale Grenzziehung zwischen dem zulässigerweise Sagbaren und rechtswidrigen Äußerungen ist jedoch nicht möglich, vielmehr kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.

Herabsetzung durch Gollum-Vergleich

Doch was war passiert? Eine Bürgerbewegung hatte Flyer verteilt, auf denen der Antragsteller, ein renommierter Wissenschaftler, als „Gollum“ bezeichnet wurde. Außerdem enthielt das Flugblatt die Aussage, der Antragsteller habe „keinerlei naturwissenschaftlichen Hintergrund“.

Gollum ist eine Figur aus den Fantasyromanen „Der Hobbit“ und „Der Herr der Ringe“, die angesichts der ihr vom Autor zugeschriebenen optischen und charakterlichen Eigenschaften überwiegend negativ konnotiert sei, so das LG München.

Der Begründung der Bürgerbewegung, der Vergleich mit der Romanfigur sei als Anspielung auf den sogenannten „Gollum-Effekt“, zu verstehen, schloss sich das Gericht nicht an. Letzterer beschreibt die These, dass manche Wissenschaftler sich dem wissenschaftlichen Diskurs verschließen und ihre Forschungsergebnisse so stoisch verteidigen würden, wie es Gollum zur Verteidigung seines „Schatzes“, des umworbenen Ringes, in dem Fantasy-Epos tut.

Ein solches Verständnis sei der Äußerung laut Gericht aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Empfängers jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr lasse sie eine Auseinandersetzung in der Sache vermissen und stelle eine reine Diffamierung der Person dar. Auch sei in der Äußerung kein satirischer Ansatz erkennbar, da weder Missstände angeprangert noch Widersprüche zwischen Anspruch und Realität aufgedeckt würden. Da der Antragsteller seine wissenschaftliche Laufbahn glaubhaft darlegen konnte, handle es sich bei der Aussage, er habe „keinerlei naturwissenschaftlichen Hintergrund“ außerdem um eine unwahre Tatsachenbehauptung.

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