Die eigene Reputation ist von höchstem Wert. Zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts existiert ein so genanntes „Recht auf Vergessenwerden“. Dieses gewährleistet dem Grunde nach, dass bestimmte personenbezogene Daten nicht dauerhaft digital abrufbar sein dürfen.
Die Reichweite des „Rechts auf Vergessenwerden“ ist nicht im Detail geklärt und immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied kürzlich im Fall eines bekannten Unternehmers, dass ein bloßer längerer Zeitablauf nicht dazu führt, dass die Presse nur über die positiven Seiten seines Lebens berichten darf (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020, Az. 1 BvR 1240/14).
Sachverhalt
Dem Verfahren lag eine Verfassungsbeschwerde des Manager Magazins zu Grunde. Der Verlag berichtete 2011 in einem Portrait über den Hamburger Unternehmer und Politiker Ulrich Marseille. Der Gründer der Marseille-Kliniken AG gab im August 2011 wegen diverser Gerichtsverfahren seinen Posten als Vorstandsvorsitzenden auf. Ein Täuschungsversuch kostete ihn 1983 das erste juristische Staatsexamen.
BGH und Vorinstanzen: Berichterstattung über Täuschungsversuch unzulässig
Die Hamburger Instanzgerichte und der BGH in der Nichtzulassungsbeschwerde hielten die Berichterstattung über die Täuschung für unzulässig. Wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre müssten zwar in weitem Umfang hingenommen werden. Marseille werde jedoch als Mensch dargestellt, dem unredliche Methoden nicht lebensfremd seien. Ein konkreter Anlass für das Wiederaufgreifen des Täuschungsversuchs habe nicht bestanden. Der Geschäftsmann dürfe wegen seines schon lange zurückliegenden Fehlverhaltens nicht dauerhaft an den Pranger gestellt werden.
BVerfG sieht Verstoß gegen Meinungs- und Pressefreiheit
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidungen wegen Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit auf. Die Zeit beeinflusse zwar die Zulässigkeit der Berichterstattung. Nach Ansicht der Verfassungsrichter haben die Zivilgerichte jedoch die Bedeutung des Zeitablaufs für ein Verbot der Berichterstattung überschätzt.
Verhalten des Betroffenen muss mitberücksichtigt werden
Notwendig sei eine Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit. Von der Mitteilung gehe keine Gefahr einer sozialen Ausgrenzung aus. Auch das Verhalten des Betroffenen müsse mitberücksichtigt werden. Jemand, der aktiv die Öffentlichkeit suche, sei weniger schutzwürdig als eine Person, die keine Aufmerksamkeit mehr wolle. Marseille habe über Jahre hinweg selbst die Öffentlichkeit gesucht. Sogar sein Unternehmen habe seinen Namen getragen.
„Eine Person, die derart dauerhaft in der Öffentlichkeit steht und sich darum auch bemüht, kann nicht verlangen, dass ihre in der Vergangenheit liegenden Fehler, nicht aber ihre Vorzüge, allmählich in Vergessenheit geraten”, so das Bundesverfassungsgericht.
Das Bundeverfassungsgericht betonte zudem, dass das Berichtsinteresse nicht von den Gerichten bestimmt werde. Die freie Presse könne selbst zu entscheiden, was berichtenswert sei.
Fazit
Die Entscheidung reiht sich ein in die „Recht auf Vergessenwerden“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sie liefert wichtige Erkenntnisse für die Zulässigkeit von Presseberichten, die auf lange zurückliegende Fehltritte öffentlicher Personen Bezug nehmen. Hierfür gelten andere Maßstäbe als für eine Berichterstattung über aktuelle Geschehnisse.
Das Recht der Presse wahre negative Tatsachen über in der Öffentlichkeit stehende Personen mitzuteilen, erlischt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht schematisch durch Zeitablauf. Zeit ist zwar ein wichtiger Faktor. Es kommt aber auch darauf an, ob die betroffene Person bewusst in der Öffentlichkeit steht oder sich aus dieser zurückgezogen hat.
Marseille wurde hier zum Verhängnis, dass er selber öffentlich auf sein Studium hingewiesen hat. Dadurch hat er das Intersse der Medien geweckt, ob er dieses auch erfolgreich abgeschlossen hat. Allein die freie Presse – nicht das Gericht – entscheidet, ob eine bestimmte Information (hier der Täschungsversuch) für einen Artikel sinnvoll ist. Das Landgericht Hamburg muss nun unter Brücksichtigung dieser Maßstäbe erneut entscheiden.