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BVerfG zum Recht auf Vergessenwerden: Auch Verdachtsberichterstattung ist grundsätzlich langfristig zu dulden

Photo by Markus Spiske on Unsplash

Verdachtsberichterstattungen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Betroffene sind stets bemüht, ihren guten Ruf zu schützen.

Vorrangiges Ziel ist die Löschung des Beitrags aus dem Online-Archiv. Auf diese Weise kann das Recht auf Vergessenwerden“ am effektivsten durchgesetzt werden.

Auf der anderen Seite steht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie die Presse- und Meinungsfreiheit.

Die widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen müssen im Einzelfall abgewogen und miteinander im Einklang gebracht werden.

Das Bundesverfassungsgericht konkretisierte seine Rechtsprechung zum „Recht auf Vergessenwerden“ kürzlich dahingehend, dass Pressevertreter eine ursprünglich zulässige Verdachtsberichtserstattung nur im Ausnahmefall löschen oder abändern müssen (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020, Az. 1 BvR 146/17). Klarstellende Nachträge dürfen Betroffene nach Ansicht der Verfassungsrichter nur in engen Grenzen verlangen.

Unternehmensberater von Siemens verlangte Löschung negativer Verdachtsberichterstattung aus Online-Archiv

Dem Verfahren lag eine Verfassungsbeschwerde eines Unternehmensberaters von Siemens zu Grunde. Eine englischsprachige Tageszeitung berichtete 2007 in ihrer Europaausgabe im Zuge öffentlich gewordener Korruptionsermittlungen gegen Mitarbeiter von Siemens über die Rolle von Unternehmensberatern bei der Beschaffung von Industrieaufträgen im Ausland. Der Presseartikel verdächtigte den namentlich und beispielhaft erwähnten Beschwerdeführer für Siemens in großem Umfang Bestechungsgelder an potentielle Kunden gezahlt zu haben.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer nicht eröffnet.

Vor den Zivilgerichten verlangte der Unternehmensberater die Löschung des Vorwurfs. Damit hatte er nur begrenzt Erfolg. Der Artikel ist weiterhin in teilweise abgeänderter Form im Online-Archiv der Beklagten abrufbar. Vor dem Bundesverfassungsgericht rügte der Beschwerdeführer anschließend eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als Begründung trug er vor, dass das Interesse an der Berichterstattung durch Zeitablauf erloschen sei.

Zulässige Verdachtsberichterstattung regelmäßig zu dulden

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts sei ein wesentlicher Faktor. Er begründe ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen, die Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten. Die Presse habe in diesem Fall bei der ursprünglichen Veröffentlichung die für sie geltenden Maßgaben beachtet. Daher könne sie im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen.

Es gehöre zu den Aufgaben der Presse, investigativ – in den Grenzen des Zulässigen – auch individualisierend und identifizierend über Verdächtigungen von hohem öffentlichem Interesse zu berichten.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei zwar bei der Verdachtsberichtserstattung intensiver beeinträchtigt als bei unstrittig wahrhafter Tatsachenberichtserstattung. Schließlich werde der Betroffene einem Verdacht ausgesetzt, der möglicherweise nicht den Tatsachen entspreche und zwischenzeitlich sogar widerlegt oder ausgeräumt würde.

Diesem Umstand werde jedoch ausreichend Rechnung getragen. Eine zulässige Verdachtsberichtserstattung setze stets ein besonderes gesteigertes Berichterstattungsinteresse voraus. Die Möglichkeit zur Stellungnahme stelle sicher, dass die Betroffenen selbst zu Wort kommen könnten. Durch das Verbot vorverurteilender Berichterstattung sei gewährleistet, dass der Bericht lediglich den Eindruck eines offenen, nicht geklärten Verdachts vermittele.

Die angegriffenen Entscheidungen halten diese Maßstäbe nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ein.

Nur begrenzte Öffentlichkeitswahrnehmung des Artikels

Darüber hinaus hätten die Gerichte die begrenzte Öffentlichkeitswahrnehmung des archivierten Berichts zutreffend berücksichtigt. Der Bericht werde in Suchmaschinen erst nachranging angezeigt. Daher sei nicht erkennbar, dass Dritte bei einer unvoreingenommen Namenssuche im Internet in unzumutbarer Weise auf den Bericht gestoßen würden.

Anspruch auf klarstellenden Nachtrag nur in engen Grenzen

Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass die Fachgerichte bei der gebotenen Grundrechtsabwägung auch vermittelnde Lösungen in Erwägung ziehen müssten. Dazu könne auch ein klarstellender Nachtrag über den Ausgang eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zählen. Dies müsse jedoch auf besondere Fälle begrenzt bleiben. Der Presse dürfe nur eine sachlich-distanzierte Mitteilung geänderter Umstände abverlangt werden.

Vorliegend muss die englischsprachige Presse nicht ergänzend erwähnen, dass kein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde. Dies bedeutet nämlich nicht, dass der Verdacht unbegründet ist.

Zutreffend stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Nichteinleitung des Strafverfahrens auf Gründen (zum Beispiel Verjährung, Beweisnot, Priorisierungsentscheidung der Staatsanwaltschaft) beruhen könne, die den Verdacht selbst nicht in Frage stellten. Ob die Presse erneut tätig werden muss, hängt daher immer davon ab, aus welchem Grund ein Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wurde.

Fazit und Einschätzung für die Praxis

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts überrascht. Er erweckt den Anschein, dass eine einmal zulässige Verdachtsberichterstattung auf ewig zu dulden ist. Dies widerspricht den Leitentscheidungen „Recht auf Vergessenwerden I” und „Recht auf Vergessenwerden II”. Dort hatten die Verfassungsrichter festgehalten, dass sich Betroffene im Einzelfall auf ein „Recht auf Vergessenwerden” berufen können.

Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es in Zukunft stets darauf ankommen wird, wie im Einzelfall die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit bzw. dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausfällt.

Die ursprüngliche Zulässigkeit der Berichterstattung gibt naturgemäß den Ausschlag zu Gunsten der Pressefreiheit. Auf Seiten des Betroffenen muss die Dauer des Zeitablaufs sowie die Verbreitun,  Auffindbarkeit und Prangerwirkung des Beitrags berücksichtigt werden. Auch das persönliche Verhalten spielt eine wichtige Rolle. Derjenige, der aktiv die Öffentlichkeit sucht, hat schlechtere Chancen „vergessen zu werden” als der derjenige, der sich aus der Öffentlichkeit zurückzieht. Das grundrechtlich geschützte Interesse von Inhalteanbietern an der unveränderten Archivierung und Zuverfügungstellung ihrere Inhalte muss ebenfalls in die Abwägung einbezogen werden.

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