Der ewige Kampf: Boulevardpresse vs. Fürstentum Monaco
Der immer lesenswerte BILDBlog berichtete unlängst über eine weitere Fehde zwischen der Boulevard-Presse und Mitgliedern der monegassischen Fürstenfamilie. Die Berichterstattung über Prominente beschäftigt immer wieder die Gerichte, wir berichteten beispielsweise hier, hier oder hier.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berichterstattung über Prominente wurde durch diesen fortwährenden Konflikt zwischen dem Boulevard und Monaco entscheidend geprägt (vgl. exemplarisch BGH, Urt. v. 5.12.1995 – VI ZR 332/94). Die Boulevard-Presse versucht mit ihrer Art der Berichterstattung möglichst viel Aufmerksamkeit der Leser zu gewinnen und überschreitet bei diesem Vorhaben nicht selten die Grenze der Rechtmäßigkeit.
Unter dem Oberbegriff des Diskretionsschutzes wurden die Vorgaben der Rechtsprechung zur sogenannten “Spärentheorie” entwickelt, wonach zwischen der Intim, der Privat- und der Sozialsphäre unterschieden wird. Immer wenn eine Berichterstattung die Intimsphäre eines Prominenten betrifft, überwiegt das in diesen Fällen absolut geschützte Persönlichkeitsrecht gegenüber gegenüber dem öffentlichen Interesse, so dass eine Berichterstattung rechtsverletzend ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2006, 617, 618 hinsichtlich einer Berichterstattung über detaillierte Vorgänge aus dem Sexualbereich; vgl. KG, NJW, RR 2010, 622, 624 hinsichtlich einer Berichterstattung über die HIV-Infektion einer bekannten Sängerin).
Spannender sind Berichterstattungen aus dem Bereich der Privatsphäre, zumindest aus juristischer Sicht. Nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts tangierten Berichterstattungen, die weder ein privates Thema noch einen privaten Raum betrafen, nicht die Privatsphäre (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021, 1026; BGH, NJW 1996, 1128, 1131). Diese Vorgaben wurden durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Rahmen einer weiteren Auseinandersetzung zwischen der Boulevard-Presse und dem monegassischen Fürstentum gekippt (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647). Nach Ansicht des EGMR wurde die Privatsphäre von Caroline von Hannover durch die Veröffentlichung von Fotos, welche sie in einer alltäglichen Situation außerhalb privater Räume zeigten, verletzt. Durch dieses Urteil wurde der Bereich der Privatsphäre zugunsten Prominenter erweitert, weil er nach den Vorgaben des EGMR auch eine soziale Komponente habe, welche auch in öffentliche Räume hineinragen kann. Die Bestimmung des Schutzbereiches der Privatsphäre hat danach funktional zu erfolgen, je nachdem, ob das jeweilige Mitglied der fürstliche Familie gerade in “ihrer amtlichen Funktion” auftritt oder nicht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, Rn. 63, 69, 74f.).
Nach dieser Entscheidung wurden Berichterstattungen in gerichtlichen Verfahren zugunsten der Prominenten weitaus häufiger der Privatsphäre als der Sozialsphäre zugeordnet, welche den Einzelnen lediglich in Bezug auf seine Beziehung zur Umwelt schützt. Dass sich die Boulevard-Presse trotz solch klarer Vorgaben der Rechtsprechung nicht von ihrem Weg abbringen lässt, zeigt der eingangs genannte Konflikt zwischen der “BUNTE” und Charlotte Casiraghi. (ha)
(Bild: © Jonathan Stutz – Fotolia.com)
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