Beinahe jeder hat schon einmal etwas auf eBay zum Verkauf angeboten oder erworben. Die freigeschalteten Produkte entsprechen häufig nicht den vorgegebenen rechtlichen Standards. Immer wieder kommt es daher zu Rechtsstreitigkeiten, bei denen auch eBay selbst involviert ist.
Welche Rechtspflichten treffen Online-Markplätze, wenn sie von einer Rechtsverletzung Kenntnis erhalten? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Frankfurt a.M. zu beschäftigen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.06.2021, Az. 6 U 244/19).
Die Richter entschieden, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform (hier: eBay) das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Darüber hinaus müsse eBay sicherstellen, dass sich unter dem Händler-Account möglichst keine weiteren Rechtsverstöße ereignen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn eine Verletzung von Produktsicherheitsvorschriften in Rede stehe.
Klägerin rügte Verstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften
Auf ebay.de. boten gewerbliche Verkäufer Schwimmscheiben chinesischer Herkunft an. Diese verfügten über keine Herstellerkennzeichnung, CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Baumusterprüfbescheingigung.
Die Klägerin bietet Schwimmscheiben mit entsprechender Kennzeichnung an. Die Verstöße gegen die Produktsicherheitsvorschriften beanstandete sie mehrfach schriftlich gegenüber der Betreiberin des Online-Marktplatzes.
Das LG Frankfurt a.M. wies ihre Unterlassungsklage ab (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.10.2019, Az. 6 O 77/19). Dagegen legte die Klägerin Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. ein.
OLG Frankfurt a.M.: Ebay darf keine Produkte freischalten, die gegen Produktsicherheitsvorschriften verstoßen
Diese hatte überwiegend Erfolg. Die Beklagte müsse unterlassen, auf ihrer Handelsplattform Angebote bereits angezeigter Verkäufer freizuschalten, die ausweislich ihrer Bebilderung keine CE-Kennzeichnung und Hersteller-Angaben aufweisen. Gemäß der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen dürften diese nur dann auf den Markt bereitgestellt werden, wenn sie der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Die angebotenen Schwimmhilfen verfügten entgegen den Anforderungen der Verordnung weder über eine CE-Kennzeichnung noch über eine Herstellerkennzeichnung. Zudem würden die Angebote gegen das Produktsicherheitsgesetz verstoßen, da sowohl Angaben zum Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers als auch die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehlten.
eBay muss Angebot sperren und Vorsorge gegen zukünftige Rechtsverletzungen treffen
Die Beklagte sei für diese Verstöße verantwortlich. Da sie auf die klaren Rechtsverletzungen hingewiesen worden sei, müsse sie die konkreten Angebote unverzüglich sperren (sog. „notice and take down-Prinzip“). Darüber hinaus müsse sie jedenfalls bei der Verletzung von Produktsicherheitsvorschriften sicherstellen, dass unter den betroffenen Händler-Accounts zukünftig keine derartigen Verstöße mehr auftreten. Durch ihr gefahrerhöhendes Verhalten existiere für sie eine „Erfolgsabwendungspflicht“.
Keine unzumutbaren Prüfpflichten
Die daraus entstehenden Prüfpflichten können der Beklagten nach Auffassung des Gerichts zugemutet werden. Denn die betroffenen Produkte seien leicht identifizierbar. Von einer Gefährdung oder unverhältnismäßigen Erschwerung des Geschäftsmodells der Beklagten könne nicht ausgegangen werden. Diese könne eine Filtersoftware einsetzen, mit welcher Schwimmscheiben-Angebote von Accounts angezeigt werden, bei denen in der Vergangenheit bereits rechtsverletzende Angebote aufgetreten sind.
Zu überprüfen, ob eine Kennzeichnung zu Recht angebracht wurde und ob die Sicherheitsanforderungen tatsächlich erfüllt wurden, könne von der Beklagten hingegen nicht erwartet werden. Darüber hätten die Parteien vorliegend aber auch nicht gestritten.