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Focus Markenrecht
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Ehemalige Mitarbeiter haben ein Recht auf Löschung ihres Namens

feuerlöscherDas Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.04.2013, Az. 2a O 235/12, entschieden, dass ein ehemaliger Mitarbeiter eines Verlages nach Beendigung der Mitarbeiterschaft ein Recht auf Namenslöschung aus der Rubrik „Mitarbeiter“ hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger als Autor und Referent der Beklagten im Jahr 2006 gegen entsprechende Vergütung Artikel zur Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift zur Verfügung bestellt. Der Kläger stellte später fest, dass er bis zum Jahr 2012 im Impressum der Zeitschrift unter der Rubrik „Mitarbeiter“ genannt wurde.

Im Anschluss forderte er die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und erhielt diese auch. Ansprüche auf Kostenerstattung und Schadensersatz lehnte die Beklagte jedoch ab. Daraufhin erhob der Kläger Klage und forderte von der Beklagten Schadensersatz wegen unberechtigter Namensnennung in Höhe von 12.000 € – 2.000 € pro Jahr für sechs Jahre entgangene Lizenzgebühren – und 5.000 € Vertragsstrafe, da die Beklagte gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat.

Die Beklagte behauptete, der Kläger habe selbst um Aufnahme seines Namens im Impressum gebeten und in den anschließenden sechs Jahren dagegen auch keine Einwände erhoben, weshalb ihm nun auch keine Ansprüche zustünden.

Das Gericht gab der Klage statt, reduzierte die Ansprüche des Klägers der Höhe nach aber deutlich. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass das Namensrecht des Klägers gemäß § 823 I BGB verletzt worden sei. Durch die unberechtigte Verwendung seines Namens sei eine Zuordnungsverwirrung entstanden. Das Gericht sprach dem Kläger jedoch nur einen Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr von 660,00 € zu. Es setzte hierfür eine Lizenzgebühr für die Namensnennung in Höhe von 10,00 € pro Monat an. Anhaltspunkte für eine höhere Lizenzgebühr, wie die Auflagenstärke der Zeitschrift oder  eine Bekanntheit des Klägers sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht.

Das Gericht sprach dem Kläger zudem noch eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € zu wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung sowie außergerichtliche Kosten zu.

Fest steht nach diesem Urteil jedenfalls, unabhängig von der Höhe eines Schadensersatzanspruchs, dass ein Anspruch eines ehemaligen Mitarbeiters auf Löschung seines Namens zusteht. Insofern sollte nach Ausscheiden eines Mitarbeiters die Unternehmenspräsenz zügig aktualisierst oder eine Regelung mit dem ehemaligen Mitarbeiter getroffen werden. (nh)

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