Falsche Fahndungsfotos: Bank haftet nicht
Es ist ein Alptraum: Aufgrund falscher Fahndungsfotos wird man als Straftäter gesucht.
Nach dem Aufwachen darf man allerdings nicht auf Schadensersatz hoffen – jedenfalls nicht von der Bank.
Wie im schlechten Film: Verwechslung führt zur Fahndung
Man kennt es aus dem Krimi: Die ermittelnden Beamten verlangen die Herausgabe von Videoaufzeichnungen, die das Geschehen am Tatort zur Tatzeit festgehalten haben. Der Film wird dann im Büro ausgewertet und führt oft auf die Spur des Täters. Dass es dabei auch zu Verwechslungen kommen kann, ist nicht nur im Fiktiven möglicher Teil der Dramaturgie. Einem Bankkunden aus Lingen passierte so etwas im echten Leben.
Der Mann hatte 2017 just an dem Tag eine Bankfiliale besucht, an dem dort ein anderer Mann mit gefälschten Papieren ein Konto eröffnen wollte. Die Bank zeigte diese Straftat an, die Polizei ließ sich die Videoaufzeichnungen aushändigen, identifizierte fälschlicherweise den unschuldigen Kunden mit dem mutmaßlichen Straftäter und ließ über die Medien nach ihm suchen. So wurde das Bild des Mannes in der örtlichen Tageszeitung veröffentlicht. Nachdem sich der Irrtum kurz darauf aufgeklärt hatte, wurde der Fahndungsaufruf nach 24 Stunden zurückgezogen.
LG Osnabrück: Kein Fehler der Bank
Der zu Unrecht in den Fokus der Ermittlungen geratene Mann verklagte daraufhin die Bank auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von 500.000 Euro. Er war nämlich der Ansicht, die Bank hätte das Material vor der Übergabe an die Polizei sichten, die „normalen“ Kunden benennen und somit ausschließen müssen. Die Bank wies das jedoch von sich. Sie habe die Videoaufzeichnungen lediglich aufgrund der behördlichen Anordnung herausgegeben und sei nicht für deren Auswertung verantwortlich.
Stimmt, meint das LG Osnabrück (LG Osnabrück, Urteil v. 7.7.2020, Az.: 4 O 3406/19). Denn die Ermittlungsarbeit – einschließlich der dabei entstehenden Fehler – ist Sache der Polizei, nicht der Bank als Erstatterin der Anzeige. Der Mann habe schlicht den Falschen verklagt. Nach der Verwechslung als Anlass der Klage nun also die „Verwechslung“ der Beklagten – eine tragische Pointe.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.