LG Lübeck: Google-Bewertung mit einem Stern ohne Begründung kann unzulässig sein
Bewertungen im Internet sind Fluch und Segen zugleich: Gute Bewertungen sind ein Kunden-Magnet, schlechte hingegen können den guten Ruf nachhaltig schädigen.
In einem aktuellen Urteil (v. 13.06.2018, Az. 9 O 59/17) ordnete das LG Lübeck die Löschung einer Google-Bewertung mit einem Stern an, welche keine Begründung der schlechten Kritik enthielt. Die Abwägung des Gerichts gelangte zu dem Ergebnis, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes schützenswerter als die Meinungsfreiheit des Bewertenden war.
Ein ernstes Thema: Schlechte Bewertungen im Internet
Ein Kieferorthopäde betrieb eine Arztpraxis und war beim Lokalisationsdienst „Google Maps“ mit einem Profil gelistet. Innerhalb eines solchen Unternehmensprofils besteht die Möglichkeit, Bewertungen in Form von „Sternen“ (ein bis fünf Sterne) und einen Bewertungstext einzugeben. Innerhalb des Ärzte-Profils wurde eine Bewertung mit nur einem Stern und ohne Begründung veröffentlicht. Zudem handelte es sich beim Namen des Bewertenden um denselben Namen, den der Arzt trug.
Abwägung: Persönlichkeitsrecht vs. Meinungsfreiheit
Die zentrale Frage des Falles war, ob eine unzulässige Meinungsäußerung des Klägers vorlag, was eine Rechtsgutsverletzung in Form eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen würde. In der Entscheidung (LG Lübeck, Urteil v. 13.06.2018, Az. 9 O 59/17) wurde dem Begehren des Arztes, die negative Bewertung löschen zu lassen, stattgegeben. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 u. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Eine unzulässige Meinungsäußerung lag somit nach Ansicht des Gerichts vor, was einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle.
Ob die Interessen und das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arztes schützenswerter als die Interessen des Beklagten auf Meinungsäußerung sind, sei nach einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie der betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu beurteilen.
Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?
Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angegriffenen Beitrag um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung gehandelt habe. Tatsachenbehauptungen beinhalten einen objektiven Zusammenhang zwischen Äußerung und Realität, sind entsprechend nachweis- oder falsifizierbar. Meinungsäußerungen seien dagegen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt.
Im vorliegenden Fall konnte keinerlei Kontakt im Rahmen einer Behandlung oder in einem ähnlichen Verhältnis zwischen dem Bewertenden und dem Arzt festgestellt werden, sodass eine Tatsachenbehauptung mangels eines solchen Kontakts ausscheide und im Ergebnis lediglich eine Meinungsäußerung vorliege.
Hinsichtlich der Abwägung der widerstreitenden Interessen (allg. Persönlichkeitsrecht vs. Meinungsfreiheit) falle dies ins Gewicht und führe zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs. Das in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG normierte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes, welches die soziale Anerkennung und die (Berufs-)Ehre des Arztes schütze, überwiege deshalb das Recht auf freie Meinungsäußerung des Bewertenden.
Eine Meinungsäußerung ohne Bezug auf Tatsachen stelle somit einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, sodass die Bewertung zu löschen war.
Immer eine Abwägung im Einzelfall!
In einem ähnlich gelagerten Verfahren hatte das Landgericht Augsburg (LG Augsburg, Urteil v. 17.8.2017, Az. 022 O 560/17) die Bewertung eines Zahnarztes mit nur einem Stern ohne Nennung von Gründen für diese schlechte Bewertung für zulässig erachtet. Im Raum stand ebenfalls eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arztes im Verhältnis zum Recht auf freie Meinungsäußerung des angeblichen Pateinten fiel hier jedoch zu Ungunsten des Arztes aus.
In einem aktuellen Fall hat das Landgericht Hamburg (Urteil v. 12.01.2018, Az. 324 O 63/17) zu folgender Konstellation entschieden: Ein Unbekannter bewertete eine Gaststätte bei Google mit einem Stern (der niedrigst möglichen Bewertung). Einen Kommentar gab er nicht ab. Das LG Hamburg erachtete die 1-Sterne-Bewertung als unzulässig, da es keine Berührungspunkte zwischen angeblichem Gast und Gaststätte gegeben hatte:
Ein aktuelles Urteil des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 13.3.2018, Az. I-26 U 4/18), über das wir bereits berichteten, erachtete die dort gegenständliche Arztbewertung als unzulässig.
Auch der BGH stellte sich in seiner für Aufsehen sorgende Entscheidung (BGH, Urteil v. 20.2.2018, Az. VI ZR 30/17) auf die Seite des negativ Bewerteten.
Der gute Ruf ist ein schützenswertes Gut
Unbegründet schlechte Bewertungen können eine weitreichende Rufschädigung nach sich ziehen, die es unbedingt zu verhindern gilt. Wenn kein Kontakt zwischen Patient und Arzt im Rahmen einer Behandlung vorliegt, scheidet eine Qualifikation der Bewertung als Tatsachenbehauptung regelmäßig aus.
Deshalb kommt lediglich die Annahme einer freien Meinungsäußerung als Anknüpfungspunkt für eine Abwägung im Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des bewerteten Arztes in Betracht. Regelmäßig wird eine ohne Tatsachen untermauerte Meinungsäußerung jedoch im Rahmen der Abwägung als Persönlichkeitsrechtsverletzung gewertet, welche zu unterlassen ist. Bewertungen auf Plattformen wie Jameda können dann in der Regel gelöscht werden.