„Geh sterben“, „Die Schwuchtel mit seiner Homo-Lobby“, „Ich bin dafür, dass wir die Gaskammern wieder öffnen und die ganze Brut da reinstecken“, „Seht, wie sich dieses Dreckspack benimmt“ – solche Kommentare und Beleidigungen stehen im Netz an der Tagesordnung.
Soll ich sie ignorieren oder melden? Was kann ich dagegen tun, wird mir geholfen, bringt meine Anzeige etwas? Vor diesen und ähnlichen Fragen stehen viele Menschen, die von solchen hasserfüllten und menschenverachtenden Äußerungen betroffen sind.
Hassreden („Hate Speech“) gab es schon immer, aber in den letzten Jahren haben sie im Internet massiv zugenommen. Es hat sich aufgrund der Schnelllebigkeit des Internets und der damit verbundenen Möglichkeit der weltweiten Verbreitung von Hate Speech in Sekundenschnelle im Netz etwas aufgebauscht, das für unsere Demokratie nicht ungefährlich ist.
Doch was kann der Einzelne zur Bekämpfung von Hate Speech tun und welchen Beitrag können Betreiber von Social-Media-Plattformen dabei leisten? Sind diese verpflichtet, die von ihnen betriebenen Plattformen für die Äußerung und Verbreitung von Hate Speech zur Verfügung zu stellen oder können sie dies unterbinden, zum Beispiel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)?
Geteilter Beitrag als Auslöser für die Deaktivierung des Nutzerkontos
Wer im Netz Inhalte teilt, die Hassreden beinhalten oder verherrlichen, der hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn diese vom Plattformbetreiber gelöscht werden und das Nutzerkonto zeitweilig gesperrt wird.
In einem aktuellen Urteil entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass Betreiber von Social-Media-Plattformen das Teilen von Hassreden in ihren AGB untersagen und einen Verstoß gegen ihre AGB sanktionieren dürfen. Konkret ging es um einen Fall eines Nutzers, der im Oktober 2018 einen Beitrag auf einer Social-Media-Plattform des rechtsextremistischen Internet-Blogs „I“ geteilt hatte, welcher unter anderem Äußerungen wie „Merkels Goldstücke“ und „Killer-Moslem“ enthielt.
Daraufhin löschte die Plattformbetreiberin den Beitrag und sperrte zeitweilig das Nutzerkonto des Klägers. Nach sechs Tagen schaltete die Beklagte jedoch das Profil des Klägers wieder frei, wohingegen der vom Kläger geteilte Beitrag weiterhin gelöscht blieb.
Der Kläger setzte sich dagegen zur Wehr und wollte vor dem Landgericht (LG) Arnsberg feststellen lassen, dass die Beklagte zur Löschung des geteilten Beitrags sowie zur Sperrung seines Nutzerkontos nicht berechtigt gewesen sei. Die Beklagte wies dagegen auf ihre Gemeinschaftsstandards und ihre zuvor aktualisierten Nutzungsbedingungen hin, denen der Kläger wirksam zugestimmt hatte. Diese berechtigten sie im Falle des Teilens oder der Verbreitung von Hate Speech zum sofortigen Eingreifen.
Freie Meinung gegen „virtuelles Hausrecht“
Das LG Arnsberg wies die Klage des Klägers ab. Es hielt die Gemeinschaftsstandards sowie die aktualisierten Nutzungsbedingungen der Beklagten für wirksam. Die Beklagte sei berechtigt, geteilte Beiträge zu löschen und Nutzerkonten vorübergehend zu sperren, wenn es um das Teilen von Hassreden oder um Hetze in sozialen Netzwerken ginge.
Der Nutzer habe den Beitrag unter Hinzufügung eines „wütenden Emojis“ geteilt und sich dadurch zu eigen gemacht. Ungeachtet der Frage, ob schon die Bezeichnung des Begriffs „Merkels Goldstücke“ als Hassrede einzustufen sei, bringe der Beitrag zum Ausdruck, dass alle Flüchtlinge gewalttätig seien und er diffamiere damit eine gesamte Personengruppe aufgrund ihres Einwanderungsstatus. Auch die Bezeichnung des Jugendlichen als „Killer-Moslem“ stelle eine Diffamierung aller Muslime dar, so das LG Arnsberg.
Die Meinungsfreiheit des Klägers habe vorliegend hinter den Grundrechten der Beklagten zurück zu stehen, da die Beklagte die von ihr betriebene Plattform nicht zur Verbreitung von Hassreden zur Verfügung stellen müsse.
Gegen diese Entscheidung legte der Plattform-Nutzer unter Wiederholung seiner in erster Instanz genannten Argumente Berufung beim OLG Hamm ein, allerdings auch erfolglos. Das OLG Hamm bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des LG Arnsberg.
Auf den Einwand des Klägers, dass mit dem Verbot von Hassreden das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Nutzers verletzt werde, stellte das OLG Hamm fest, dass eine Einschränkung von Meinungsäußerungen der Nutzer nicht ohne sachlichen Grund erfolgen dürfe. Vielmehr sei dies nur dann möglich, wenn die allgemeinen Gesetze, der Jugendschutz oder der Schutz der persönlichen Ehre betroffen seien und wenn damit ein angemessener Ausgleich mit den Grundrechten der Beklagten geschaffen werde.
Vorliegend könnten die Berufsfreiheit sowie die Eigentumsgarantie der Beklagten tangiert sein, wenn auf ihrer Plattform Inhalte verbreitet würden, die nicht mit ihrem Geschäftsmodell vereinbar seien. Der Senat führte dazu aus, dass die Beklagte bezwecke, Werbeeinnahmen zu erzielen. Daher sei es in ihrem Interesse, ein für möglichst viele Werbekunden ansprechendes Umfeld zu bieten, um Werbeplätze verkaufen zu können. Sofern die Beklagte nicht gegen Hassreden auf ihrer Plattform einschreite, könne dies die Attraktivität der Plattform sowohl für Nutzer als auch für Werbekunden mindern und dazu führen, dass Werbekunden verloren gingen.
Zudem stehe der Beklagten das „virtuelle Hausrecht“ an der Plattform zu, so das OLG Hamm. Vorliegend seien die getroffenen Maßnahmen wie die vorübergehende Sperrung des Accounts sowie die Löschung des geteilten Beitrags geeignet, erforderlich und angemessen gewesen, um die durch den Beitrag betroffenen Grundrechte der Beklagten zu wahren. Darüber hinaus seien die Maßnahmen verhältnismäßig, da die Nutzungsbedingungen für die Bestimmung der Sanktionen an die Schwere des jeweiligen Verstoßes anknüpfen. Daher liege keine Verletzung der Meinungsfreiheit vor.
Ein Wandel in der Rechtsprechung
Diese Entscheidung des OLG Hamm lässt eine Änderung in der Rechtsprechung hinsichtlich der Frage erkennen, inwieweit die Meinungsfreiheit der Nutzer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen von Plattformbetreibern eingeschränkt werden kann. Nach der bisherigen Rechtsprechung durften bisweilen keine Nutzerkonten gesperrt oder Nutzer willkürlich von der Teilhabe an sozialen Netzwerken ausgeschlossen werden, wenn eine Äußerung nicht rechtswidrig war.
Interessant ist an dieser Entscheidung, dass Plattformbetreibern auf der einen Seite zwar ein virtuelles Hausrecht zugestanden wird und diese sich selbst vorbehalten wollen, zu entscheiden, welche Inhalte auf ihrer Plattform veröffentlicht werden. Auf der anderen Seite genießt die Meinungsfreiheit der Nutzer sowohl im alltäglichen Leben als auch in der Online-Welt eine besondere Bedeutung für unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung. Aufgrund dessen steht Plattformbetreibern trotz ihrer Haus-rechtsinhaberschaft nicht die komplette Entscheidungsgewalt zu und sie sind nicht zum willkürlichen Ausschluss der Nutzer von der Teilhabe am sozialen Netzwerk berechtigt.
Daher ist nach Auffassung des OLG Hamm die Meinungsfreiheit der Nutzer gegen die Grundrechte der Plattformbetreiber abzuwägen, sodass unternehmerische Entscheidungen der Plattformbetreiber Eingriffe in die Meinungsfreiheit rechtfertigen können, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Vorliegend seien die Berufsfreiheit sowie die Eigentumsgarantie der Plattformbetreiber tangiert und diese seien nicht dazu verpflichtet, alles auf ihrer Plattform zu erlauben und zu dulden, was grundsätzlich zulässig ist, wenn dies ihrem Geschäftsmodell widerspricht.
Vielmehr gesteht das OLG Hamm ihnen einen Spielraum zu und sie sollen bis zu einem bestimmten Maß selbst bestimmen können, welche Inhalte sie auf ihrer Plattform dulden wollen und welche nicht, auch wenn diese grundsätzlich zulässig sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Plattformbetreibers sind somit nicht irrelevant, allerdings muss eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgen.