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LHR erwirkt einstweilige Verfügung: LG Köln bestätigt Haftung für Weiterverbreitung rechtswidriger Inhalte durch Dritte

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In einer aktuellen Entscheidung (LG Köln, Beschl. v. 20.08.2024, Az. 33 O 327/24) hat das Landgericht Köln erneut zugunsten eines von LHR vertretenen Influencers entschieden, der über Monate hinweg durch herabsetzende Videos eines Konkurrenten in sozialen Netzwerken angegriffen wurde.

Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe von erfolgreichen Verfahren ein, die wir bereits für unseren Mandanten führen konnten.

Das Interessante: Das LG Köln bekräftigt, was viele nicht wissen. Influencer haften auch für die Weiterverbreitung ihrer Inhalte durch Dritte.

Hintergrund des Falls

Ein bekannter Influencer wurde seit mehreren Monaten Zielscheibe von Angriffen der Konkurrenz, die gezielt herabsetzende Videos über ihn in sozialen Netzwerken veröffentlichte. Diese (Werbe-) Videos stellten ihn in ein negatives Licht, was sowohl seine Reputation als auch seine geschäftlichen Beziehungen erheblich gefährdete.

Bereits in früheren Verfahren konnten wir durch einstweilige Verfügungen die Löschung dieser diffamierenden Inhalte erwirken. Wir berichteten hier:

Trotz dieser gerichtlichen Verbote ließ ein ganz besonders skrupelloser Konkurrent nicht von seinen Angriffen ab. Im Gegenteil. Er versuchte, die gerichtlichen Maßnahmen zu unterlaufen, indem er seine Follower aktiv dazu aufforderte, die Videos herunterzuladen und weiterzuverbreiten, falls sie erneut gelöscht würden. Diese Eskalation führte zu dem aktuellen Verfahren, in dem das Landgericht Köln nun ein deutliches Zeichen gesetzt hat.

Haftung für eigene und fremde Veröffentlichungen

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass derjenige, der rechtswidrige Inhalte ins Netz stellt, nicht nur für die eigene Veröffentlichung haftet, sondern auch für die Weiterverbreitung dieser Inhalte durch Dritte. Dies jedenfalls dann, wenn ihm das Verhalten des Dritten wirtschaftlich zugute kommt (vgl. BGH, Beschluss v. 12.07.2018, Az. I ZB 86/17, der die Haftung eines Fernsehsenders  im konkreten Fall verneint).

Dies bedeutet konkret, dass der Betroffene nicht nur Anspruch auf die Löschung des ursprünglichen Videos hat, sondern auch darauf, dass alle darauf basierenden Inhalte entfernt werden – etwa Reaction-Videos oder ähnliche Formate, in denen das rechtswidrige Video erneut verbreitet wird.

Besonders schwerwiegend ist in diesem Fall, dass der Konkurrent seine Follower sogar aktiv dazu aufgefordert hatte, das Video herunterzuladen und weiterzuverbreiten, falls es erneut gelöscht werden sollte: Eine klar haftungsbegründendes Verhalten.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Influencer und Content-Kreatoren, die rechtswidrige Inhalte veröffentlichen, nicht nur die unmittelbaren Folgen zu tragen haben. Selbst wenn das Originalvideo entfernt wird, bleibt die Verantwortung bestehen, solange das Material weiterhin im Internet kursiert.

Für Akteure im digitalen Raum ist diese Entscheidung besonders relevant: Die Haftung endet nicht automatisch mit der Löschung des eigenen Beitrags. Es ist vielmehr erforderlich, auch die Verbreitung durch Dritte im Auge zu behalten und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass solche Inhalte entfernt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn bewusst in Kauf genommen wird, dass die eigenen Veröffentlichungen rechtswidrig sind, und ihre naive Followerschaft dazu missbraucht wird, die rechtswidrige Werbung zu speichern und eigenständig weiterzuverbreiten.

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