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OLG Koblenz: Kein Gegendarstellungsrecht bei Anwaltsblogs

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Gegendarstellung Anwaltsblog
Nicola Forenza – stock.adobe.com

Wer sich gegen eine falsche Darstellung der eigenen Person in den Medien zur Wehr setzen möchte, für den steht das Mittel der Gegendarstellung offen. Dieses gilt für die Presse, nicht jedoch für Artikel in Anwaltsblogs, entschied nun das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Beschluss v. 14.04.2021, Az. 4 W 108/21).

Blogs, die von Rechtsanwälten betrieben werden, stellten kein journalistisch-redaktionelles Angebot im Sinne von § 20 Abs. 1 Medienstaatsvertrag dar, so das OLG Koblenz. Daher bestehe auch kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung.

Vorwürfe in Anwaltsblog

Im konkreten Fall ging es um den einen Artikel auf der Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei, in dem einer Person verschiedene Rechtsverletzungen auf seinem Youtube-Kanal vorgeworfen wurden. Der Betroffene beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe. In dem vom Betroffenen beanstandeten Artikel berichtete die Kanzlei über diverse Rechtsverletzungen durch den Antragsteller auf dessen YouTube-Kanal. Diese betrafen die Verletzung fremder Marken und Inhalte und stellten ihn als gewinnerzielungsorientierten Wettbewerber dar, der sich nicht auf journalistische Freiheitsrechte berufen könne.

Kommerzielle Kommunikation kein Journalismus

Welche Art von Angeboten als journalistisch-redaktionell einzustufen ist, ist im Medienstaatsvertrag nicht definiert und bislang nicht abschließend geklärt. Eine journalistische Gestaltung eines Angebots setze voraus, dass die Auswahl und Strukturierung der Inhalt gewissen Kriterien genüge, zu denen auch eine publizistische Zielsetzung des Angebots gehört, so das OLG Koblenz. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Die Informationen müssten nämlich, für den Nutzer erkennbar, nach ihrer gesellschaftlichen Relevanz und mit dem Ziel, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, ausgewählt werden. Es müsse die „Absicht einer Berichterstattung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz gegeben sein, denn nur Tätigkeiten, die der Aufgabe der Presse bzw. des Rundfunks entsprechen, seien vom Medienprivileg erfasst. Deshalb sei kommerzielle Kommunikation grundsätzlich nicht als journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot anzusehen. Sie sei nämlich „nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet, sondern an den verfolgten wirtschaftlichen Interessen“.

Eigenwerbung zur Werbung von Kunden

Im konkreten Fall habe es an der publizistischen Zielsetzung gefehlt, sowohl, was die Anwaltshomepage betrifft, als auch den Blog, in den der streitbefangene Artikel eingestellt wurde, als auch beim Artikel selbst. Die Kanzlei stelle auf der Homepage lediglich Informationen zu den Tätigkeitsfeldern seiner Kanzlei bereit und präsentiere diese. Auf der Anwaltshomepage wurden externe Artikel, aber auch Videobeiträge verlinkt. All dies, führen die Richter in dem Beschluss aus, solle lediglich „die Rührigkeit und Bekanntheit der Kanzlei“ aufzeigen, ihre Kompetenz unterstreichen, die Anwälte präsentieren und das Interesse potentieller Mandanten wecken, so das Oberlandesgericht in dem Beschluss. Als Beitrag zur öffentlichen Kommunikation könnten die Verlinkungen jedenfalls nicht gewertet werden.

„Werbende Darstellung“ kein journalistisches Angebot

Die über den Blog aufrufbaren (Video)Beiträge seien nicht als (Fach)journalismus zu bewerten, sondern dienten der kommerziellen Kommunikation i. S. d. § 2 Nr. 5 Telemediengesetz, insbesondere durch die „Anberatung“ potentieller Mandanten, die Darstellung von betreuten Fällen und erzielten Erfolgen sowie allgemeinen Informationen rund um die tätigkeitsbezogenen Rechtsfelder. Soweit allgemein gehalten informiert werde, sei der Zweck, potentiellen Mandanten die Kompetenz der Kanzlei auf ihrem Fachgebiet sowie die ausführliche und ihren Interessen zugewandte Betreuung eines Falles zu demonstrieren und sie zur Kontaktaufnahme zu bewegen.
In dem Kanzleiblog werde eine „werbende Darstellung konkreter Fallkonstellationen“ vorgenommen, so die Richter. Die Vielzahl von Beiträgen, die in den Blog eingestellt wurden, mache ihn noch nicht zu einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot. Vielmehr dränge sich bei einer Anwaltskanzlei mit den gegebenen Schwerpunkten „ein IT-affines Marketing auf“, wobei „gleichgelagerte Massen- oder Serienverfahren regelmäßig einen nicht unbedeutenden Anteil“ der Geschäftstätigkeit ausmachten.

Richtigkeit von Aussagen unerheblich

Das OLG Koblenz entschied, dass die Frage, ob und inwieweit die in dem Artikel getroffenen Aussagen rechtlich und tatsächlich zutreffend sind, für die Frage, ob es sich um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handelt, irrelevant ist. Maßgebeblich sei allein, dass der Artikel nach Standort und Inhalt von einer kommerziellen Zielsetzung des Antragsgegners geprägt sei, nämlich der Werbung von Mandanten aus einem vom Betroffenen potentiell geschädigten Personenkreis.

Der Beschluss des OLG Koblenz überzeugt dogmatisch, da das Medienprivileg teleologisch nur einem eng begrenztem Personenkreis, nämlich Pressevertretern mit klar umrissenen Privilegien, aber auch Pflichten, welche Rechtsanwälte nicht treffen, wie etwa die Pflicht zur Einhaltung der journalistischen Sorgfalt und des Pressekodexes, zugutekommen soll. Der OLG-Beschluss dürfte viele Betreiber von Anwaltsblogs erst einmal aufatmen lassen.

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