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OVG Koblenz: Lehrer hat kein Anspruch auf Entfernung seiner Fotos aus dem Schuljahrbuch

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Lehrer-Schuljahrbuch
© photostriker – Adobe Stock

Ein Lehrer  hat keinen Anspruch auf Entfernung seiner Fotos aus dem Schuljahrbuch. Dies entschied das VG Koblenz mit Urteil vom 6.9.2019 (VG Koblenz, Urteil v. 6.9.2019, Az. 5 K 101/19.KO).

Eine Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung der Bilder sei nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls habe er konkludent eingewilligt. Das OVG Koblenz (OVG Koblenz, Beschluss v. 2.04.2020, Az. 2 A 11539/19) bestätigte diese Entscheidung nun. 

Sachverhalt

Ein Studienrat aus Rheinland-Pfalz ließ sich bei einem Fototermin in der Schule gemeinsam mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs ablichten. Die Schule gab wie bereits im Jahr zuvor ein Jahrbuch mit Fotos heraus. Der Kläger beschwerte sich erfolglos bei der Schulleitung und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Anschließend erhob er Klage beim VG Koblenz. Er sah sich in seinem Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt. Der Verbreitung der Bilder habe er nicht zugestimmt. Stattdessen habe er sich nur ablichten lassen, weil ihn eine Kollegin überredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er nicht gekannt.

VG Koblenz: Keine Einwilligung erforderlich

Das VG Koblenz hielt eine Einwilligung nach dem Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) nicht für erforderlich. Die beanstandeten Klassenfotos seien Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Dies ergebe sich aus einer Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Begriff des Zeitgeschehens umfasse alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu könnten auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören. Die Jahrbücher mit den Klassenfotos seien jedenfalls von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung für die Angehörigen der Schule. Der Kläger sei lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Das Foto stamme aus dem dienstlichen Bereich und zeige den Kläger in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation. Darüber hinaus seien die Bilder auch in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend.

Einwilligung im Übrigen zumindest konkludent erteilt

Selbst wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen wäre, habe der Kläger diese jedenfalls konkludent erteilt. Eine solche konkludente Einwilligung sah das VG Koblenz darin, dass sich der Kläger beim Fototermin mit den beiden Schülergruppen habe ablichten lassen. Er habe gewusst oder hätte jedenfalls wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe. Es stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, die Veröffentlichung von Fotos einerseits strikt abzulehnen und sich andererseits auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienten.

Bestätigung der Entscheidung durch das OVG Koblenz

Das OVG Koblenz bestätigte die Entscheidung nun. Der Kläger hat nach Auffassung des Gerichts nicht dargelegt, weshalb sein Persönlichkeitsrecht gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Auch den festgestellten Widerspruch habe er nicht überzeugend auflösen können.

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