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LG Frankfurt am Main: Verletzung des Persönlichkeitsrechts trotz Model-Release-Vertrag

Persönlichkeitsrechtsverletzung Model-Release-Vertrag
© Dan Race – fotolia.com

Eine Verfügung über die Nutzungsrechte, an Bildern einer Person, und damit die Einwilligung in die Veröffentlichung soll für den Verwender für Rechtssicherheit sorgen. Gerade bei Models sind solche Vereinbarungen eine Notwendigkeit. Wie schnell trotz einer vermeintlichen Einigung ein Streit entstehen kann, zeigt dieser Fall des Landgerichts Frankfurt am Main.

Veröffentlichung im Internet: Ja oder nein?

In dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall hatte sich ein Model im Rahmen eines Time-for-Print-Shootings von einem Fotografen ablichten lassen. Im Rahmen der zwischen den beiden getroffenen Vereinbarung – in Form eines Model-Release-Vertrages – erlaubte sie sowohl die Veröffentlichung der Bilder, als auch deren kommerzielle Nutzung durch den Fotografen. Unter anderem wurden auch Nacktbilder von dem Model angefertigt.

Einige der Bilder veröffentlichte der Fotograf auf einer Fotowebseite und ein anderes Bild auf Facebook. Das Bild auf Facebook zensierte er, durch Hineinmontieren von zwei „Stinkefingern“ über die Brüste des Models. Nach einer erfolglosen Abmahnung ging das Model gerichtlich gegen die Veröffentlichung auf beiden Plattformen vor. Dabei berief sie sich auf eine angeblich erfolgte mündliche Nebenabrede. Dieser zu Folge sei eine Veröffentlichung im Internet nicht ohne ihre Zustimmung zulässig gewesen.

Time-for-Print-Shooting und Model-Release-Vertrag?

Time-for-Print-Shootings haben die Besonderheit, dass das Model nicht mit einer Gage bezahlt wird, sondern die Ergebnisse des Shootings als Abzüge oder in elektronischer Form erhält. Diese kann es zu eigenen Werbezwecken verwenden. Der Fotograf möchte in diesem Rahmen die Ergebnisse seiner Arbeit selbstverständlich auch veröffentlichen und nicht „umsonst“ arbeiten.

Die Veröffentlichung von Bildern ist jedoch, wegen des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG, nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig. Eine solche Einwilligung stellt der Model-Release-Vertrag dar. In diesen Verträgen erlaubt das Model dem Fotografen die gewerbliche Nutzung und Veröffentlichung, der beim Foto-Shooting entstandenen Bilder. Generell können die Vertragsparteien die Art und Weise der erlaubten Nutzung im Rahmen der zivilrechtlichen Privatautonomie frei gestaltet. Eine solcher Vertrag bedarf auch keiner bestimmten Form. Daher können die Vertragsparteien einen Model-Release-Vertrag auch mündlich schließen, ändern oder ergänzen.

Veröffentlichung mit „Stinkefinger“ rechtswidrig

Die Richter legten die Einwilligung – in Form des Model-Release-Vertrages – aus (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 30.05.2017, Az.: 2-03 O 134/16). Bezüglich der Veröffentlichung auf der Fotoplattform habe die Klägerin keinen Anspruch gegen den Fotografen. Ihre Einwilligung sei insgesamt wirksam und umfasse auch die Veröffentlichung im Internet. Im Vertragstext sei ausdrücklich die Rede von „Veröffentlichung“ und auch dem Model selbst wurde das Recht eingeräumt „die angefertigten Aufnahmen […] in und auf allen Medien zu veröffentlichen“. Bei einem Time-for-Print-Shooting sei ein Ausgleich der erworbenen Nutzungsrechte angebracht, da dieses Vorteile für beide Parteien haben solle.

Das Model konnte die von ihr behauptete Nebenabrede im Prozess nicht beweisen, daher war die Behauptung für das Urteil unerheblich.

Bezüglich der Veröffentlichung des bearbeiteten Bildes auf Facebook sprachen die Richter der Klägerin hingegen einen Unterlassungsanspruch und einen Schadensersatzanspruch zu. Die Bearbeitung des Bildes, gehe weit über eine Retusche hinaus, daher sei die Veröffentlichung eines so bearbeiteten Bildes nicht mehr von der Einwilligung erfasst. Zudem verletze sie die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und sei daher rechtswidrig. Der Durchschnittsbetrachter könne die „Stinkefinger“ als Zeichen der Geringschätzung des Models verstehen. Es sei nicht zumutbar, dass die Klägerin mit einem solchen abwertenden Symbol gezeigt werde. Außerdem sei eine andere Art der Zensur ohne weiteres möglich gewesen.

Fazit

Dieser Fall zeigt sehr deutlich, dass es für beide Vertragsparteien – im Rahmen der Verfügung über die Nutzungsrechte am eigenen Bild – wichtig ist, den Vertragsinhalt detailliert zu regeln. Sonst werden auf der einen Seite eventuell Bilder in einer Weise veröffentlicht oder verwendet, die gar nicht gewollt war. Auf der anderen Seite droht die Gefahr sich wegen einer Persönlichkeitsverletzung unterlassungs- oder sogar schadensersatzpflichtig zu machen.

Abschließend sei noch gesagt, dass mündliche Vertragsabreden zwar immer unkompliziert scheinen, im Streitfall aber oft zu Problemen führen. Es ist bereits aus Beweisgründen besser, das Vereinbarte „schwarz auf weiß“ zu haben.

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