LG München I: Immobilien-Magazin darf Bertrugsverdacht und falsche Erfolgsprognosen in Bezug auf einen Immobilienfonds nicht weiter verbreiten
Ein Immobilien-Magazin berichtete über einen Betrugsverdacht gegen einen Immobilienfond. Darüber hinaus verbreitete es falsche Erfolgsprognosen. Kann man als Betroffener dagegen vorgehen? Die Entscheidung des LG München zeigt: Man kann seine Rechte durchsetzen!
Das Landgericht München I (LG München, Urteil v. 26.10.2016, Az. 9 O 7643/16) hat auf die Klage von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) ein Immobilien-Magazin zur Unterlassung verurteilt.
Das Urteil
Damit wird der Publikation verboten, über ein Fonds-Unternehmen die unzutreffende Behauptung aufzustellen, dass die Staatsanwaltschaft gegen deren Verantwortliche wegen Anlagebetrugs ermittele und dass die Erfolgsaussichten des Investments nach Auffassung von “Brancheninsidern” außerdem wegen hoher Leerstandsquoten fraglich seien.
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.
Die Entscheidung war zunächst vor dem Oberlandesgericht München im Wege einer Beschlussverfügung ergangen (OLG München, Beschluss v. 30.11.2015, Az. 18 W 2256/15).
Da das Immobilienmagazin die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung anerkennen wollte, musste unsere Mandantin gezwungenermaßen auch eine Klage in der Hauptsache erheben.
Prozessual interessant an dem Fall war, dass das gleiche Landgericht München I, das die Beklagte nun verurteilt hat, die zunächst dort beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wollte. Erst das Oberlandesgericht München half und korrigierte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München I und war mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass die Falschbehauptungen in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht bzw. deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen und daher zu unterlassen sind.
Das Landgericht München I hatte erfreulicherweise bereits in der der Terminsladung zum Klageverfahren darauf hingewiesen, dass es sich nunmehr der Meinung der höheren Instanz anschließe und die rechtswidrigen Passagen ebenfalls verbieten werde. Die Beklagte gab trotz dieser eindeutigen Hinweise jedoch keine Unterlassungserklärung ab oder erkannte die Klage an, sondern bestand auf eine mündliche Verhandlung und einem Urteil, was die Kosten des Verfahrens nicht unerheblich erhöhte.
Neben dem Unterlassungsanspruch und den Erstattungsanspruch in Bezug auf die Prozesskosten bestehen Schadensersatzansprüche, die das Emissionshaus in einem separaten Verfahren geltend machen wird.
Fazit
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Vor dem Hintergrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage war es nicht nachvollziehbar, weshalb nicht bereits das Landgericht München I das von uns begehrte Verbot unverzüglich erlassen hatte. Zu begrüßen ist natürlich, dass das Landgericht München der höheren Instanz nach Kenntnisnahme von deren Auffassung ohne falschen Stolz gefolgt ist und die eigene Entscheidung korrigiert hat. Der Fall zeigt, dass sich betroffene Unternehmen gegen herabsetzende Berichterstattung, die schwerwiegende Folgen haben kann, effektiv wehren können, wenn sie gut beraten sind und ihre Ansprüche auch über mehrere Instanzen konsequent durchsetzen.”