Verbreitung einer Verbraucher-Story auf Instagram durch Unternehmer: Landgericht Düsseldorf erlässt einstweilige Verfügung

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Düsseldorf, Beschluss v. 17.2.2025, Az. 38 O 40/25, nicht rechtskräftig) entschieden, dass Unternehmen sich nicht hinter fremden Social-Media-Postings verstecken können.

Wer Inhalte von Dritten übernimmt und verbreitet, macht sich die Aussagen zu eigen und haftet dann selbst – womöglich nach den strengen Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Auch wenn der Ursprungspost zulässig war.

Sachverhalt: Übernommene Herabwürdigung

Ein Unternehmen aus der Automobilbranche teilte auf Instagram eine Instagram-Story eines Dritten, in der die Produkte eines Mitbewerbers abwertend dargestellt wurden. Die ursprüngliche Äußerung beinhaltete eine direkte Gegenüberstellung der Produkte beider Unternehmen, wobei das Produkt des Mitbewerbers als minderwertig dargestellt wurde.

Die Antragstellerin sah hierin eine unzulässige vergleichende Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie nicht objektiv und sachlich war, sondern darauf abzielte, ihr Produkt gezielt abzuwerten. Sie forderte die umgehende Löschung der Story sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Da die Antragsgegnerin eine solche Erklärung verweigerte, wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Gerichtliche Entscheidung: Eigene Verantwortung für geteilte Inhalte

Das Gericht entschied, dass die Weiterverbreitung der Story eine unzulässige vergleichende Werbung darstellte, selbst wenn das Unternehmen die Aussage nicht selbst verfasst hat. Durch das Teilen der Story machte sich die Antragsgegnerin die abwertende Aussage zu eigen und verstieß gegen das Wettbewerbsrecht.

Das Gericht untersagte die weitere Nutzung dieser Werbemaßnahme und drohte bei Zuwiderhandlung ein empfindliches Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft an.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen in sozialen Medien genau prüfen müssen, welche Inhalte sie teilen oder weiterverbreiten. Es reicht nicht aus, sich darauf zu berufen, dass die ursprüngliche Äußerung nicht aus der eigenen Feder stammt.

Die Übernahme und Verbreitung macht sich das Unternehmen zu eigen und kann rechtliche Folgen nach sich ziehen. Und zwar nach den Maßstäben des strengen Wettbewerbsrechts, sogar dann, wenn die Ursprungsveröffentlichung zulässig gewesen sein mag.

Um Abmahnungen oder gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Unternehmen klare Social-Media-Richtlinien aufstellen. Sie sollten darauf achten, keine Inhalte zu verbreiten, die Mitbewerber herabsetzen oder irreführend darstellen.

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