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Wiedergabe von Olearius-Tagebuch ist keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts

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Olearius-Tagebuch
Foto von Marcos Paulo Prado auf Unsplash

Der Bundesgerichtshof hat ein wichtiges Urteil zur Pressefreiheit gefällt. In dem Fall ging es um die Frage, ob eine Zeitung eine Straftat beging, indem sie aus privaten Tagebuchaufzeichnungen zitierte (BGH, Urteil vom 16.05.2023, Az. VI ZR 116/22).

Der BGH hat nun entschieden, dass Teile aus dem Tagebuch des Bankiers Christian Olearius öffentlich wiedergegeben werden durften. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Artikel, der in der Süddeutschen Zeitung (SZ) erschien. Darin zitierte die SZ unter voller Namensnennung wörtlich aus den Tagebüchern des Klägers, deren Inhalt der SZ nach deren Beschlagnahme bekannt wurde. In dem Artikel ging es auch um die Hamburger Privatbank M. M. W., die sogenannte Cum-Ex-Affäre und Olaf Scholz, damals Erster Bürgermeister der Hansestadt Hamburg.

Tagebuchaufzeichnungen fallen nicht unter § 353d Strafgesetzbuch (StGB)

Der BGH urteilte: Private Tagebuchaufzeichnungen, die von einer Strafverfolgungsbehörde beschlagnahmt wurden, stellen keine amtlichen Dokumente des Strafverfahrens im Sinne von § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Gemäß § 353d Nr. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

§ 353d StGB ist in rechtspolitischer Hinsicht Kritik ausgesetzt, da er die Pressefreiheit tangieren kann, und könnte abgeschafft werden. Soweit es um den Begriff des amtlichen Dokuments im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB geht, so hat der Gesetzgeber diesen nicht definiert.

Meinungsstreit um Auslegung des Begriffs „amtliches Dokument“

In Rechtsprechung und Literatur ist die Auslegung des Begriffs umstritten. Eine engere Auffassung versteht unter amtlichen Dokumenten nur solche Dokumente, die von einer amtlichen Stelle hergestellt wurden und einem Verfahren zugeordnet sind. Eine andere Ansicht hält die Herkunft des Dokuments nicht für ausschlaggebend. Diese Auffassung lässt im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm die konkrete Zuordnung eines Dokuments zum jeweiligen Verfahren genügen. Nach dieser Auffassung sind auch private Aufzeichnungen, die für ein konkretes Strafverfahren beschlagnahmt oder anderweitig in Gewahrsam genommen wurden, ein taugliches Tatobjekt des § 353d StGB.

Private Aufzeichnungen sind kein amtliches Dokument

Eine derart weites Verständnis des Begriffs „amtliches Dokument“ lehnt der BGH ab, denn einer solchen Auslegung stehe Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) entgegen. Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (‚Nullum Crimen, Nulla Poena Sine Lege‘). Außerdem, heißt es im Urteil, geböten Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) eine restriktive Auslegung von § 353d StGB.

Der BGH stellt vielmehr auf die Urheberschaft des Dokuments ab. Urheber war im konkreten Fall keine amtliche Stelle, sondern eine Privatperson. Private Tagebuchaufzeichnungen hätten keine „amtliche Authentizität“. Aufzeichnungen privater Urheber veränderten zwar ihren Charakter, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt würden oder in sonstiger Weise zu Zwecken eines Verfahrens in den Gewahrsam einer Behörde gelangten. Sie verwandelten sich dadurch jedoch nicht in amtliche Dokumente.

BGH: Pressefreiheit überwiegt Interesse am Schutz der Persönlichkeit

Das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit sei mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der SZ auf Meinungs– und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die im amtlichen Gewahrsam befindlichen Tagebücher in rechtswidriger Weise an die SZ weitergeleitet worden seien. Dennoch habe das Interesse des Klägers am Schutz seiner Vertraulichkeitssphäre und seines sozialen Geltungsanspruchs gegenüber dem Recht der SZ auf Meinungs- und Medienfreiheit zurückzutreten.

Zwar werde durch die Zitate das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Die wortlautgetreue Wiedergabe von Auszügen aus seinen Tagebüchern berühre aber nicht das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit in seiner Ausprägung, nicht durch identifizierende Berichterstattung über die Verfolgung einer Straftat in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert zu werden.

Überragendes Informationsinteresse an CumEx-Skandal

An der streitgegenständlichen Berichterstattung bestehe zudem ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Sie befasse sich mit der Frage, ob hochrangige Hamburger Politiker, insbesondere der damalige Erste Bürgermeister und spätere Bundeskanzler Olaf Scholz, durch politische Einflussnahme auf die Finanzbehörden dafür gesorgt haben, dass gegen die Privatbank M.M.W. bestehende Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gewährter Kapitalertragsteuererstattungen in dreistelliger Millionenhöhe nicht geltend gemacht wurden und ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 47 Millionen Euro verjährte.

Den besagten Artikel hat die SZ nach wie vor online.

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