Die AdBlock Plus-Anbieterin Eyeo GmbH hat im Kampf um die Zulässigkeit von Werbeblockern im Internet einen weiteren beachtenswerten Erfolg gegen verschiedene Medienhäuser (IP Deutschland als RTL-Tochtergesellschaft, ProSiebenSat.1 und der Süddeutsche Verlag) erzielen können. Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass der marktführende Werbeblocker AdBlock Plus weder gegen das Kartellrecht, noch gegen das Wettbewerbs- und das Urheberrecht verstößt (OLG München, Urt. v. 17.08.2017, Az. 29 U 1917/16, U 2184/15 Kart, U 2225/15 Kart).
In Bezug auf die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche hat das OLG München die Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen. Zugelassen wurde die Revision in Bezug auf die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach § 4a UWG, weil das OLG Köln einen entsprechenden Unterlassungsanspruch wegen des Vorliegens einer aggressiven geschäftlichen Handlung im Gegensatz zum OLG München bejaht hatte, weil AdBlock Plus über eine spezielle Whitelisting-Funktion die Möglichkeit eröffnet, dass Werbung nach vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts nicht unterdrückt wird (vgl. OLG Köln, Urt. v. 24.06.2016, Az. I-6 U 149/15).
Nachdem die Kanzlei LHR bereits die Betreiber des Werbeblockers “Blockr”erfolgreich vor dem LG Stuttgart und dem OLG Stuttgart vertreten hat, stimmt das aktuelle Urteil des OLG München äußerst zuversichtlich, dass auch ein weiteres Verfahren, in welchem die Kanzlei LHR die Entwickler des Werbeblockers “AdMop” vertritt, erfolgreich zu Ende geführt werden kann. Die Springer -Tochter WELTN24 GmbH versucht in dem Verfahren sowohl urheberrechtliche, als auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen den Vertrieb des Werbeblockers “AdMop” durchzusetzen.
Während die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche bereits in der ersten Instanz zu Recht zurückgewiesen wurden, wurden die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wegen gezielter Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG überraschend bejaht. Nach den klaren Feststellungen sowohl des OLG Köln als nunmehr auch des OLG München und insbesondere auch den vorhergehenden Feststellungen des OLG Stuttgart, das als erstes oberinstanzliches Gericht in Deutschland der Argumentation von LHR zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbeblockern gefolgt ist, kann diese falsche Entscheidung des LG Hamburg nunmehr nicht mehr aufrecht erhalten werden. Neben den geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüchen werden in der anhängigen Berufungsinstanz damit auch die erstinstanzlich noch zu Unrecht bejahten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach § 4 Nr. 4 UWG zu verneinen sein.
Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch wegen einer aggressiven geschäftlichen Handlung nach § 4a UWG scheidet im AdMop-Verfahren ohnehin aus, weil der Werbeblocker kein bezahltes Whitelisting vorsieht.
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