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„Paranoid“: OLG Köln rügt Aussagen eines Anwalts gegenüber Anwaltskammer

Rechtsanwalt Aussage
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Streit unter Kollegen kommt auch in der besten Anwaltskanzlei vor. Das Oberlandesgericht Köln hatte zu entscheiden, ob ein Anwalt seine Ex-Bürokollegin gegenüber der Rechtsanwaltskammer unter anderem als „paranoid“ bezeichnen durfte (OLG Köln, Urteil v. 13.04.2022, Az. 6 U 198/21).

Zwischen einem Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft kam es zu Spannungen. Der Rechtsanwalt wollte sich gegenüber befürchteten standesrechtlichen Beschwerden seiner früheren Büropartnerin absichern. Also schrieb er die Rechtsanwaltskammer mit einer Eingabe an mit der Bitte um vorsorgliche Prüfung eines Briefkopfs seiner Bürogemeinschaft.

Eingabe an die Anwaltskammer

In einem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer bezeichnete er die Anwältin, ohne diese dabei namentlich zu nennen, als „paranoid veranlagte Kollegin“. Er begründete dies mit angeblich „gezeigten paranoiden Verhaltensweisen der Kollegin“. Nach dem einschlägigen ICD-10-Code – ICD ist ein weltweites System zur einheitlichen Benennung von Diagnosen – ist eine paranoide Persönlichkeitsstörung durch übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, Nachtragen von Kränkungen, durch Misstrauen sowie eine Neigung, Erlebtes zu verdrehen, gekennzeichnet. Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln untersagte (LG Köln, Urteil v. 09.09.2021, Az. 81 O 57/21) dem Rechtsanwalt beide Aussagen in einer Beschlussverfügung.

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das Landgericht Köln sah einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Es nahm eine Interessenabwägung vor zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Anwältin und der Meinungsfreiheit des Anwalts, die zu dessen Lasten ausfiel. Das Landgericht war der Ansicht, dass das vorgebrachte Verhalten der Rechtsanwältin, sofern von einer Tatsachenbehauptung  auszugehen sei, nicht die Einordnung der Anwältin als paranoid rechtfertige. Gehe man von einem durch Artikel 5 Grundgesetz geschützten Werturteil aus, so falle die Äußerung immer noch ohne triftigen Grund. Es sei dem Anwalt darum gegangen, die Anwältin gegenüber der Rechtsanwaltskammer in ein schlechtes Licht zu rücken und sie als gestörte Person darzustellen.

Überprüfbarer Tatsachenkern enthalten

Das Oberlandesgericht Köln urteilte, dass der Anwalt, indem er die Anwältin als „paranoid veranlagte Kollegin“ bezeichnete, aus Sicht eines unvoreingenommen und verständigen Publikums vom Wortlaut und Sinnzusammenhang her nicht die Behauptung aufgestellt habe, die Anwältin leide tatsächlich an einer psychischen Erkrankung. Vielmehr habe er damit behauptet, dass die Anwältin nach seiner Einschätzung eine Veranlagung habe, „eine Paranoia“ auszubilden und entsprechende Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe. Darin sei ein Tatsachenkern enthalten, befand das OLG Köln. Denn eine Veranlagung zur Paranoia könne wissenschaftlich überprüft werden. Es sei dem Anwalt jedoch nicht darum gegangen, der Rechtsanwaltskammer eine Mitteilung über einen möglichen Krankheitszustand der Anwältin zu machen. Die Äußerung greife in die Sozial- bzw. Berufssphäre der Anwältin ein, da anzunehmen sei, dass eine paranoid veranlagte Rechtsanwältin auch gegenüber Mandanten und Gerichten so auftrete.

Der Schwerpunkt der Äußerung liege in der Wertung, dass der Anwalt die die Anwältin aufgrund ihres Vorverhaltens aus seiner Laiensicht für paranoid veranlagt halte. Es liege auch keine Wahrnehmung berechtigter Interessen vor. Die Interessen der Anwältin überwiegten den Interessen des Anwalts. Das Gericht sah auch eine Wiederholungsgefahr.

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