Recht auf Vergessenwerden: Belgische Datenschutzbehörde verhängt 600.000 € Bußgeld gegen Google

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Die belgische Datenschutzbehörde hat mit Bescheid vom 14.07.2020 ein Bußgeld in Höhe von 600.000 € gegen Google Belgium SA, die belgische Tochtergesellschaft von Google LLC (USA), verhängt.

Das Unternehmen soll einer Aufforderung zur Löschung von Suchergebnissen nicht nachgekommen sein. Damit habe es gegen das „Recht auf Vergessenwerden“ verstoßen.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine wohl in der Öffentlichkeit stehende belgische Person verlangte von Google die Entfernung von Internetlinks zu mehreren Zeitungsartikeln. In diesen sollen Unwahrheiten verbreitet worden sein. Die Berichte würden ihr eine politische Ansicht unterstellen, die nicht ihrer persönlichen Überzeugung entspreche.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs. Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahre 2014 durch sein Google-spain-Urteil (EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. C-131/12) das „Recht auf Vergessenwerden“ entwickelt. Zum Teil spricht man schlicht vom „Recht auf Vergessen“. Es gewährleistet, dass Verantwortliche digitale, sich auf die Vergangenheit beziehende personenbezogene Daten entfernen müssen, sofern sie dem guten Ruf des Betroffenen abträglich sind und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht überwiegt. Presse- und Meinungsfreiheit müssen mitberücksichtigt werden. Auf europäischer Ebene ist das Recht in Art. 17 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Das Bundesverfassungsgericht leitet es aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I, 1 I GG) her.

Die belgischen Datenschützer begründeten ihre Entscheidung mit einem Verstoß gegen das EuGH-Urteil. Google verkündete gegen die Entscheidung vorgehen zu wollen. Die vom EuGH aufgestellten Kriterien für eine Löschung journalistischer Beiträge seien nicht erfüllt. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege. Man arbeite seit 2014 hart daran, das Recht, in Europa vergessen zu werden, umzusetzen.

Kein weltweites „Recht auf Vergessenwerden“

Ob das „Recht auf Vergessenwerden“ auch außerhalb von Europa – weltweit – gilt, war lange Zeit umstritten. Im Jahre 2019 beendete der EuGH diese Diskussion. Er erteilte einer weltweiten Geltung des „Rechts auf Vergessenwerden“ eine klare Absage (EuGH, Urteil vom 24.09.2019, Az. C-507/17).

Bei Datenschutzverstößen an die Behörden wenden

Das Vorgehen der belgischen Datenschutzbehörde zeigt: Für Betroffene ist es empfehlens- und lohnenswert, sich bei Verstößen gegen das „Recht auf Vergessenwerden“ und anderen Datenschutzverstößen in einem ersten Schritt an die zuständige Behörde zu wenden. Reagiert diese untätig oder ablehnend, kann in einem zweiten Schritt der gerichtliche Rechtsweg beschritten werden.

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