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Schumacher-Tochter: Reitturnier bleibt Reitturnier

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Schumacher Persönlichkeitsrecht Reitturnier
© CSschmuck – fotolia.com

Prominente und ihr Leben in der Öffentlichkeit beschäftigen regelmäßig die deutschen Gerichte. Stets geht es um die Frage, welche Berichterstattung wann das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person verletzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied einen Streit um die Veröffentlichung von Fotos, die die Tochter von Michael Schumacher bei einem Reitturnier in Rom zeigen.

Reitturnier mit der Familie

Die Tochter des ehemaligen Formel-1-Rennfahrers Michael Schumacher, Gina Maria Schumacher, nahm die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung von insgesamt fünf Fotos in Anspruch. Die Beklagte, ein Zeitschriftenverlag, veröffentlichte am 25.02.2016 einen Artikel über die Klägerin und ihre Familie mit Bildern.

Vier Fotos sind während eines Reitturniers in Rom aufgenommen worden. Sie zeigen die Klägerin mit ihrer Mutter und ihrer Großmutter am Rande des Turniers. Auf der Titelseite befindet sich zudem ein Ausschnitt eines der Bilder mit der Ankündigung des Artikels.

Aufnahmen verletzen das Persönlichkeitsrecht

Das Landgericht (LG) Frankfurt hat der Klage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung führte das LG an, dass weder die Klägerin in die Veröffentlichung der Bilder nach § 22 S. 1 KUG (konkludent) eingewilligt habe noch handele es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das zeitgeschichtliche Ereignis „Reitturnier“ rechtfertigt nach Ansicht des LG allein die Veröffentlichung von Bildern, die die Klägerin auf dem Pferd bei dem Turnier zeigen.

Das OLG Frankfurt a.M. wies die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 22.02.2018 zurück (Az. 16 U 87/17). Es bestätigte den Anspruch auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das Gericht setzte sich dazu mit der Bedeutung des Begriffs der „Zeitgeschichte“ auseinander.

Schutzkonzept des KUG

Grundsätzlich dürfen Bildnisse einer Person gem. § 22 S. 1 KUG nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Eine etwaige konkludente Einwilligung erstreckt sich allein auf Bilder, die die Teilnahme der Klägerin an dem Reitturnier zeigen. Ausgenommen von der Einwilligung sind Bilder, die das Zusammentreffen der Familie am Rand des Geschehens zeigen.

Eine Ausnahme besteht auch nicht gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die streitgegenständlichen Fotos, die die Klägerin mit ihrer Mutter und ihrer Großmutter abbilden, sind nicht von dem Begriff „Zeitgeschichte“ umfasst.

Der maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Bei unterhaltenden Beiträgen bedarf es jedoch in besonderem Maß der Berücksichtigung kollidierender Rechtspositionen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert wird. Oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Dabei ist der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext zu ermitteln.

Die Grenzen der Zeitgeschichte

Das OLG Frankfurt stuft das international besetzte Reitturnier selbst als zeitgeschichtliches Ereignis ein. Es kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die veröffentlichten Bildnisse in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier stehen. Vielmehr schaffte die Berichterstattung über das sportliche Ereignis einen Anlass für die Abbildung der Klägerin mit ihrer Mutter und Großmutter. Die angegriffene Textberichterstattung nennt nämlich nicht mal den Namen und den Rang des Turniers oder weitere Teilnehmer. Ebenso finden sich keine weiteren Informationen über die Wettbewerbe und zu deren Verlauf.

Der begleitende Text beschäftigt sich fast ausschließlich mit dem Auftreten der Mutter der Klägerin in der Öffentlichkeit. Dadurch verliert der Bericht in seiner Gesamtschau den Charakter als Bericht über ein sportliches Ereignis. Das Gericht stufte den Artikel allein als Bericht über die Teilnahme der Tochter eines Prominenten an einer öffentlichen Sportveranstaltung ein. Das öffentliche Informationsinteresse daran rechtfertigt allenfalls die Veröffentlichung der nicht angegriffenen Bilder, die die Turnierteilnahme der Klägerin zeigen.

Unterschiede der Zeitgeschichte

Grundsätzlich kann das Verhalten der Familie während der Erkrankung einer im Mittelpunkt der Öffentlichkeit stehenden Person ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellen. Das OLG ist im Ergebnis jedoch der Auffassung, dass das öffentliche Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag von Michael Schumacher den mit der Bildberichterstattung verbundenen Einriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht überwiegt.

Die Klägerin und ihre Familie haben sich nach dem Unfall aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und keine Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand von Michael Schumacher herausgegeben. An diesem Umgang mit der Öffentlichkeit haben auch öffentliche Auftritte bei der Eröffnung einer Ausstellung zu Ehren von Michael Schumacher oder die Initiative „Keep Fighting – Inspired by Michael Schumacher“ nichts geändert.

Zwar haben die streitgegenständlichen Foto keinen eigenständigen Verletzungseffekt. Allerdings respektieren die Art der Berichterstattung und der Ort der Aufnahme nicht das berechtigte Interesse der Klägerin, trotz des Schicksalsschlages ihres prominenten Vaters ihrem „normalen Alltagsleben“ nachzugehen.

Wieder dieser Einzelfall

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass es bei der Abwägung von kollidierenden Grundrechten stets auf den Einzelfall ankommt.

Obwohl sich die Tochter von Michael Schumacher in der Öffentlichkeit aufgehalten hat, sahen die Gerichte sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Ausschlaggebend hierfür waren neben des mangelnden Sachbezugs von Text und Bildern auch der Umstand, dass die Schumacher-Familie sich aus der Öffentlichkeit zurückgezogen hat und keine Auskunft über die familiäre und gesundheitliche Situation von Michael Schumacher gibt.

Das Urteil widerspricht auch nicht dem des Christian Wulff-Prozesses. Hier entschied der BGH, dass auch schon der private Lebensmitteleinkauf genügend Anlass für eine Text- und Bildberichterstattung bietet. Es wurde nämlich ausdrücklich berücksichtigt, dass sowohl Christian Wulff als auch seine Ehefrau das gemeinsame Privatleben auch nach der Trennung mit der Öffentlichkeit geteilt haben.

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