Rote Karte für Ex-Nationaltorhüter: Spielerfoto auf Sammelkarte kann nicht verboten werden

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Sogenannte Sammelkarten erfreuen sich insbesondere im Bereich des Sports großer Beliebtheit. Das OLG Frankfurt hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob ein ehemaliger Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft die Abbildung seines Fotos auf Sammelkarten verbieten kann. Im Mittelpunkt stand die Abwägung, ob das allgemeines Persönlichkeitsrecht des Spielers hinter das presserechtliche Publikationsrecht zurücktreten muss, wenn die Abbildung im Kontext der sportlichen Karriere erfolgte.

Sportler wehrt sich gegen Foto auf Sammelkarte

Ein bekannter, nicht näher bezeichneter ehemaliger Torwart der deutschen Nationalmannschaft, klagte gegen die kommerzielle Nutzung seines Fotos auf einer Sammelkarte, welche durch einen Sportverlag publiziert wurde. Die Sammelkarte war Bestandteil einer Serie, welche Portraits eines jeden Fußball-Nationalspielers Deutschlands beinhaltete. Neben dem Foto des jeweiligen Nationalspielers befanden sich auf der Rückseite der Sammelkarte Informationen zum jeweiligen Spieler. So wurden beispielsweise Informationen über die sportliche Karriere – wie die Länderspielbilanz und weitere Fotos – gezeigt. Der Sportler machte deutlich, dass er nicht in die Nutzung seines Fotos eigewilligt hatte und klagte in der Folge gegen die kommerzielle Verwendung.

Die Berufung hat keinen Erfolg

Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urt. v. 7.8.2018, Az. 11 U 156/16) zeigte dem Sportler die rote Karte und wies die Berufung gegen das in erster Instanz ergangene Urteil (LG Kassel, Urt. v. 28.10.2016, Az. 8 O 2299/15) zurück. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Landgerichts, welches zutreffend festgestellt habe, dass die Bilder des Sportlers auch ohne dessen Einwilligung verbreitet werden durften.

Mangels einer Einwilligung in die Veröffentlichung sei diese vorliegend nach §§ 22, 23 KUG nur zulässig, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzt würden (§ 23 Abs. 2 KUG). Da es sich bei den auf den Sammelkarten gezeigten Fotos um “Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte” gehandelt habe, liege keine Verletzung von berechtigten Interessen des Klägers vor, so das Gericht.

Was ist ein „Bildnis der Zeitgeschichte“?

Die Frage, ob ein Bildnis aus der Zeitgeschichte gegenständlich sei, erfordere eine Abwägung hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ex-Nationalspielers auf der einen und der Pressefreiheit auf der anderen Seite. Die Richter führten aus, dass es sich bei den publizierten Sammelkarten um presserechtliche Druckerzeugnisse gehandelt habe. Diese seien durch ihre redaktionelle Aufbereitung geeignet gewesen, das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu befriedigen. Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass auch ein “Sammelobjekt” Träger von Informationen über Ereignisse der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstellen kann.

Hinsichtlich der Abwägung von Bedeutung war insbesondere die Frage, ob der Sportler im Zusammenhang mit der Sammelkarte ausschließlich in dem Kontext wird, in dem er auch seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt hat. Dies sei hier erfüllt, da die Sammelkarte den Sportler als Torwart der deutschen Fußballnationalmannschaft in den Vordergrund stelle und somit kein Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre vorliege. Vielmehr stehe die Auseinandersetzung mit der sportlichen Laufbahn des Ex-Torwarts und damit eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse im Vordergrund.

Die Tatsache des kommerziellen Vertriebs der Sammelkarten stehe dem Grundrecht der Pressefreiheit ebenfalls nicht entgegen. Die meisten Presseerzeugnisse würden jedenfalls auch aus wirtschaftlichen Interessen publiziert, so das Gericht.

Persönlichkeitsrecht: Eine Frage der Abwägung

Im Rahmen journalistischer Erzeugnisse sind stets die Interessen – insbesondere das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – der beleuchteten Persönlichkeit im Blick zu behalten. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern keine Ausnahme nach § 23 Abs. 2 KUG einschlägig ist.

Ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, ist durch Abwägung zu ermitteln. Potentielle Abwägungskriterien sind dabei beispielsweise die Stellung des Betroffenen im öffentlichen Leben, die Art der Darstellung des Abgebildeten oder der Informationswert der Berichterstattung. Im Falle des Ex-Nationaltorhüters gab die Tatsache, dass dessen Bild im Zusammenhang mit biographischen Informationen rund um seine Karriere als Fußballer angereichert wurde, den entscheidenden Ausschlag zur höheren Gewichtung der Pressefreiheit.

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