Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 (LG Frankfurt, Beschluss v. 16.12.2024, Az. 3-10 O 163/24, nicht rechtskräftig, noch nicht zugestellt) auf Antrag einer Unternehmerin im Handel mit Sport- und Diensthunden eine einstweilige Verfügung erlassen.
Die Antragstellerin sah sich mit einer massiven Diffamierungskampagne ihres Mitbewerbers auf der Plattform Facebook konfrontiert. Die schädigenden Inhalte, darunter unzulässige herabsetzende Äußerungen über die Antragstellerin und ihren Angestellten, richteten sich gezielt an potenzielle Geschäftspartner.
Handel mit Schutzhunden ist Vertrauenssache
Die Antragstellerin betreibt den internationalen Handel mit hochwertigen Schutzhunden, wobei sie über ein weitreichendes Netzwerk und eine hohe Branchenreputation verfügt. Der Antragsgegner, ebenfalls Händler in diesem Bereich, hatte nach einem gescheiterten Geschäft zunächst direkt Kontakt zu Kunden der Antragstellerin aufgenommen. Später veröffentlichte er mehrfach diffamierende Inhalte auf seinem Facebook-Profil, darunter haltlose Anschuldigungen gegen den Angestellten der Antragstellerin, der als „Aushängeschild“ ihres Geschäfts gilt.
In den Herabsetzungen waren Geschäftspartner “markiert”
Anstatt sich mit der Antragstellerin direkt auseinanderzusetzen und vermeintliche Gewährleistungsrechte auf dem Rechtsweg geltend zu machen, hielt es der Antragsgegner für sinnvoll, sie bzw. ihren Mitarbeiter in der Öffentlichkeit schlecht zu machen.
In einem der Beiträge hatte der Antragsgegner den Angestellten namentlich erwähnt und ihn in einer Weise dargestellt, die seine persönliche und berufliche Integrität infrage stellte. Besonders gravierend war, dass der Antragsgegner Geschäftspartner der Antragstellerin in seinen Beiträgen „markiert“ hatte, sodass diese die Inhalte gezielt zur Kenntnis nehmen konnten.
Obwohl der Antragsgegner einige der Inhalte später entfernte, ließ er dies in einem weiteren Posting mit einer herabwürdigenden Bemerkung untermauern. Die Antragstellerin sah sich daraufhin gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten, um ihren Ruf und ihre Geschäftstätigkeit zu schützen.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss festgestellt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen gegen die Regelungen des Mitbewerberschutzes nach § 4 Nr. 1 UWG verstoßen. Der Antragsgegner hatte die geschäftlichen und persönlichen Verhältnisse des Angestellten der Antragstellerin herabgesetzt und diffamiert, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorlag.
Das Gericht berücksichtigte dabei insbesondere die Relevanz der Social-Media-Plattform Facebook in der Branche der Antragstellerin. Es stellte fest, dass die diffamierenden Inhalte geeignet waren, das geschäftliche Ansehen der Antragstellerin erheblich zu beeinträchtigen und ihr Umsatzpotenzial zu gefährden.
In Anbetracht der Dringlichkeit des Falls erging die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung. Der Antragsgegner wurde unter Androhung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft verpflichtet, die streitgegenständlichen Aussagen nicht weiter zu verbreiten.
Bedeutung für betroffene Unternehmen
Der Fall verdeutlicht, dass Social-Media-Plattformen nicht nur ein wichtiges Instrument für den geschäftlichen Erfolg sind, sondern auch erhebliche Risiken bergen können. Diffamierungen und unlautere Angriffe auf die Reputation eines Unternehmens können sich hier schnell verbreiten und erheblichen Schaden anrichten.
Durch den schnellen und gezielten Einsatz rechtlicher Mittel konnte die Antragstellerin jedoch nicht nur weiteren Schaden abwenden, sondern auch ein klares Signal setzen: Unlautere Wettbewerbspraktiken werden nicht toleriert.