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Alles nur gekauft? Zur Zulässigkeit von Warnhinweisen bei Jameda

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gekaufte JAMEDA-Bewertungen
Photo by Marek Studzinski on Unsplash

Dass Ärztinnen und Ärzte zunehmend auf das Urteil ihrer Patienten angewiesen sind, das diese auf einschlägigen Bewertungsportalen wie Jameda abgeben, und welche rechtlichen Blüten das treiben kann, war hier schon mehrfach Thema.

Nun geht es um angebliche unlautere Methoden der Mediziner – und die mögliche Reaktion des Bewertungsportals.

Oft werden Ärztinnen und Ärzte mit unberechtigten negativen Bewertungen konfrontiert und müssen in einem Zeit und Energie raubenden Verfahren um ihre Reputation kämpfen (vgl. hier), d.h. darum, dass die Bewertung wieder gelöscht wird.

Die eigene Reputation aufpoliert

Dass diese Ohnmacht angesichts sachlich grundloser Attacken dazu (ver)führen kann, durch fragwürdige, etwa bezahlte Bewertungen selbst der eigenen Reputation auf die Sprünge zu helfen, liegt nahe. Vor dem OLG Frankfurt a.M. ging es in einem Verfahren darum, wie das Bewertungsportal im Verdachtsfall damit umgehen darf (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 19.11.2020, Az.: 16 W 37/20).

OLG Frankfurt: Warnhinweis war zulässige Verdachtsberichterstattung

Das OLG Frankfurt a. M. ist in einer aktuellen Entscheidung der Auffassungen, dass Jameda bei begründetem Verdacht von „gekauften Bewertungen“ ein Arztprofil mit Warnhinweis versehen darf. Das falle unter zulässige Verdachtsberichterstattung.

Konkret erschien auf dem Profil eines Zahnarztes u.a. der Hinweis „Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen an deren Authentizität zu zweifeln.“, wenn der User mit dem Cursor über die Gesamtnote fuhr. Zudem war die Note mit einem kleinen rot unterlegten Ausrufezeichen versehen. Dies zusammengenommen ergibt die klare Botschaft: „Achtung!“

Warnhinweis auch formal in Ordnung

Das wollte der Zahnarzt nicht hinnehmen, muss es jedoch, denn das Vorgehen des  Bewertungsportals war rechtens. Es könne analog zur Verdachtsberichterstattung betrachtet werden, so das OLG Frankfurt a.M., für die lediglich hinreichende Beweismomente vorliegen müssen, was der Fall war. Zudem habe sich der Zahnarzt nicht um die Aufklärung des Vorwurfs bemüht, was ihm jedoch obliege. Auch in der Gestaltung bliebe der Warnhinweis im Rahmen, da er keine Vorverurteilung enthielte – Zweifel können schließlich ausgeräumt werden.

Bei Verdacht einer Manipulation dürfen Jameda und Co. also die potentiellen Patienten warnen; das liegt im öffentlichen Interesse.

Achtung! Die Zulässigkeit des Warnhinweises hängt vom Einzelfall ab

Ob der von jameda praktizierte Warnhinweis tatsächlich rechtmäßig ist, oder nicht, kann man mit guten Argumenten anders sehen. Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt handelt es sich um – soweit ersichtlich – die erste Entscheidung eines Obergerichts, die zudem lediglich in einem summarischen Eilverfahren getroffen wurde. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht aus.

Jedenfalls hängt die Beurteilung der Zulässigkeit dieser für den betroffenen Arzt bzw. Ärztin sehr einschneidenden Maßnahme – wie so häufig –  von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung sind streng.

Wir hatten hier bereits darüber berichtet:

Ein Vorgehen gegen einen Warnhinweis ist daher auch mit Hinblick auf die Entscheidung des OLG Frankfurt nicht aussichtslos.

Die Ärztin bzw. der Arzt ist am Zug, wenn sie oder er den Warnhinweis gelöscht haben möchte. Die Mediziner selbst müssen dann plausibel machen, dass keine Manipulationsabsicht bestand, auch, wenn das wieder Zeit und Energie bindet. Es sollte sich angesichts der Bedeutung von Bewertungsportalen jedoch lohnen, insbesondere dann, wenn man sich als Profilinhaber keiner Schuld bewusst ist.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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