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Wie weit reicht die Meinungsfreiheit im Internet?

Photo by camilo jimenez on Unsplash

Soziale Medien nehmen eine tragende in Rolle in unserem Leben ein. Das eigene Mitteilungsbedürfnis ist groß. Viele tun alles dafür, um sich der Welt bestmöglich zu präsentieren.

Dabei werden oft Grenzen überschritten. Täglich kommt es auf Facebook, Instagram und Co. zu Auseinandersetzungen zwischen den Usern. Im Mittelpunkt stehen ehrverletzende Äußerungen. Der Äußernde beruft sich zur Rechtfertigung auf seine Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Der Betroffene auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG)

Dies wirft die spannende Frage auf, wie das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht im Einzelfall aufzulösen ist. Wie weit reicht die Meinungsfreiheit im Internet?

Das OLG Dresden entschied nun (OLG Dresden, Urteil v. 16.06.2020, Az. 4 U 2890/19), dass soziale Netzwerke „Hassorganisationen“ und ihre Unterstützer von ihren Plattformen ausschließen dürfen.

Und auch das Bundesverfassungsgericht und der Bundestag haben sich kürzlich intensiv mit den Anforderungen an die Strafbarkeit ehrverletzender Äußerungen auseinandergesetzt.

Soziale Netzwerke dürfen Hassorganisationen ausschließen

Das OLG Dresden entschied, dass soziale Netzwerke in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen den Ausschluss von „Hassorganisationen“ und ihren Unterstützern vorsehen dürfen. Damit bestätigte es eine Entscheidung des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Urteil. v. 29.11.2019, Az.: 1 O 295/19). Geklagt hatte der nationalistische Verein „Ein Prozent“. Dieser ging gegen die Löschung seines Facebook- und Instagram-Accounts vor.

Einstweilige Verfügung abgelehnt

Facebook berief sich im Gerichtsverfahren darauf, dass der Verein als „Hassorganisation“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards anzusehen sei. Zumindest aber unterstütze er eine andere Hassorganisation – die so genannte „Identitäre Bewegung“. Eine einstweilige Verfügung zugunsten von „Ein Prozent“ lehnte das OLG Dresden ab.

Kein Kontrahierungszwang für soziale Netzwerke

Soziale Netzwerke unterliegen nach Ansicht der Berufungsinstanz keinem Kontrahierungszwang. Auch dann nicht, wenn sie eine an ein Monopol grenzende Marktmacht in ihrem Bereich hätten, so das OLG. Zwar müsse sich eine solche Regelung an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Zulässigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen messen lassen. Diese Vorgaben seien hier aber erfüllt. Insbesondere sei die entsprechende Regelung in den Gemeinschaftsstandards hinreichend bestimmt. Für den Nutzer ergebe sich klar, was unter einer „Hassorganisation“ zu verstehen sei. Einen Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB lehnte das Gericht daher ab.

Unterstützer müssen abgemahnt werden

Eine solche Kontosperrung dürfe allerdings nicht willkürlich erfolgen und müsse die Meinungs- und Kommunikationsgrundrechte der Nutzer und die wirtschaftlichen Auswirkungen eines dauerhaften Ausschlusses berücksichtigen. Eine Sperre, die an die bloße Unterstützung einer „Hassorganisation“ anknüpfe, sei daher grundsätzlich nur nach vorheriger Abmahnung zulässig.

„Ein Prozent“ aber selbst „Hassorganisation“

Eine Abmahnung hielt das Gericht für entbehrlich. Facebook habe glaubhaft gemacht, dass der Verein selbst die Voraussetzungen für eine Einstufung als „Hassorganisation“ erfülle. Die Sperrung seiner Accounts knüpfe nicht lediglich an punktuelle Einzeläußerungen an, die sich der Verein nicht zurechnen lassen müsse. Daher sei der Schluss gerechtfertigt, dass seine ideologische Ausrichtung darauf abziele, Personen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung oder religiösen Überzeugung anzugreifen.

Bewertung des Urteils

Das Internet sollte Hass und Hetze kein Forum bieten. Das brandaktuelle Urteil ist daher zu begrüßen. Meinungsfreiheit im Internet endet spätestens dann, wenn es nicht mehr um Sachkritik, sondern nur noch um die bloße Schmähung des anderen geht. Doch wie sieht es mit Grenzfällen aus? Wann liegt noch eine zulässige Meinungsäußerung vor und wann eine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB)? Auf welche Kriterien kommt es an? Auf diese Fragen liefert die Entscheidung des OLG Dresden keine Antworten.

Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts

Abhilfe leistet im Sinne der Rechtssicherheit ein aktueller Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 19.05.2020, Az. 1 BvR 2459/19), dem vier Verfassungsbeschwerden zu Grunde lagen.

Nach Ansicht der Verfassungshüter ist grundsätzlich eine Abwägung zwischen persönlicher Ehre und Meinungsfreiheit erforderlich. Abwägungskriterien seien der ehrschmälernde Gehalt der Äußerung; die Frage, ob die Privatsphäre oder das öffentliche Wirken Gegenstand der Äußerung sei; und der Umstand, ob es sich um eine spontane oder überlegte Äußerung handele.

Ein Abwägungsverzicht komme nur bei Schmähkritik, Formalbeleidigung und der Verletzung der Menschenwürde in Betracht. Auch zu den einzelnen Voraussetzungen, die für die Erfüllung der drei Kriterien erfüllt sein müssen, äußerten sich die Richter. Eine umfassende Darstellung würde jedoch den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Für mehr Informationen über die Auslegung der Begriffe „Schmähkritik“, „Formalbeleidung“ und „Menschenwürde“ wird daher die Lektüre des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts empfohlen.

Bundestag weitet Strafbarkeit wegen Bedrohung und Beleidigung aus

Die Abgrenzung zwischen zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer Beleidigung ist im Einzelfall ein schmaler Grat. Wer auf der sicheren Seite stehen möchte, sollte sich bei seinen Äußerungen im Zweifelsfall zurückhalten. Dies gilt umso mehr, als der Bundestag am 18.06.2020 das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität beschlossen hat. Soziale Netzwerke müssen danach künftig bestimmte Posts nicht nur löschen, sondern sofort dem Bundeskriminalamt melden. Zur Täteridentifizierung müssen auch IP-Adressen weitergegeben werden. Die Strafbarkeit für Bedrohung und Beleidigung wurde empfindlich ausgeweitet. In Zukunft können Freiheitsstrafen von 2-3 Jahren drohen.

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