Eines der großen rechtlichen Themen im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen besteht in der Frage, ob der Konsument erkennen kann, um was es sich bei dem Angebot handelt – und um was nicht. Probleme gibt es immer dann, wenn man Angebote verwechseln könnte. Das ist vor allem dann problematisch, wenn diese in der Qualität stark voneinander abweichen.
Tina, oder doch nicht Tina?
Im vorliegenden Fall geht es um nichts weniger als die potentielle Verwechslung von Original und Imitat. Dabei geht es nicht um Uhren oder Sportartikel, sondern um Sängerinnen. Das Original: Tina Turner. Das Imitat: ein 30-jähriges Tina-Turner-Double namens Coco Fletcher. Ein Plakat, auf dem der Weltstar von der jungen “Doppelgängerin” dargestellt wird, dürfe künftig nicht mehr verwendet werden, entschied das Landgericht Köln (Urteil, vom 22.01.2020, Az. 28 O 193/19). Die Begründung: Verwechslungsgefahr. Man könnte meinen, dass Tina Turner selbst an dem Musical mitgewirkt hat oder höchstpersönlich auftritt. Das ist nicht der Fall. Es handelt sich lediglich um eine sogenannte “Tribute Show”, in der Tina Turner von Coco Fletcher verkörpert wird.
LG Köln sieht dreifache Verwechslungsgefahr
Offenbar merken das die Zuschauer schon vor dem Ticketkauf, schließlich ist die “Tribute Show” schon mehr als 100 Mal in Deutschland, Österreich und der Schweiz aufgeführt worden, und noch nie habe sich ein Zuschauer anschließend darüber beschwert, dass er nicht die echte Tina Turner gesehen habe. Dieser an und für sich überzeugende Umstand reichte dem Landgericht Köln aber nicht. Es sprach stattdessen von drei Argumenten für eine gegebene Verwechslungsgefahr: Erstens lebt Tina Turner noch, zweitens steht ihr Name groß auf dem Plakat und drittens ist auch noch ein Foto zu sehen, das zwar nicht Tina Turner zeigt, aber eben Coco Fletcher als ihr Double. Zusammengenommen sei das zu viel.
Der erstaunliche Fall des “Kölschen Mädchens” Tina Turner
Der Veranstalter kann noch gegen das Urteil Berufung einlegen, hat aber einstweilen die Verwechslungsgefahr nach Kräften abgeschwächt: Das Plakat trägt jetzt den Zusatz “Starring Dorothea ‘Coco’ Fletcher”. Vielleicht reicht das ja für den Rechtsfrieden.
Man weiß am Ende nicht, was erstaunlicher ist: Eine 80jährige, die man mit einer 30jährigen verwechseln kann, oder dass Tina Turner – im weitesten Sinne – ein “Kölsches Mädche” ist, denn die Künstlerin hat mal in Köln gewohnt. Wurde daher der erstaunliche Fall in Köln verhandelt? Oder, weil die Pressekammer des LG Köln im Ruf steht, es mit dem Rechtsschutz für Prominente besonders genau zu nehmen? Wie dem auch sei – für die Berufung gilt dann wohl das Kölsche Grundgesetz, Artikel 2: Et kütt wie et kütt!
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.