Mehr Geld für Anwälte: Der Ansatz einer Mittelgebühr von 1,5facher Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden
Die Kollegen von Beckmann und Norda weisen auf ein Urteil des BGH (BGH, Urteil v. 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10) hin, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn ein Rechtsanwalt als Mittelgebühr eine 1,5fache Geschäftsgebühr für seine außergerichtliche Tätigkeit berechnet.
Interessant an der Entscheidung ist, dass der BGH ausdrücklich feststellt, dass dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht, der der richterlichen Kontrolle entzogen ist:
“Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006, aaO, Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 14 Rn. 12; AnwKomm-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff mwN; Mayer/Kroiß/ Winkler, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, § 14 Rn. 89 f). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten”
(la)