Mein Adoptivvater ist berühmt und ich finde das doof

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Für einen Rechtsanwalt und Presserechtler ist Günther Jauch so etwas wie die bürgerliche Version der Caroline von Monaco: Zahlreiche Urteile hat der Showmaster uns schon beschert, aus denen wir für unsere Verfahren Weisheiten schöpfen können.

Jüngst trat nun seine Adoptivtochter vor Gericht aus seinem Schatten heraus, um durchzusetzen, dass sie weiterhin in seinem Schatten verbleiben kann. Dieser Versuch ist misslungen, wie der Bundesgerichtshof gerade entschieden hat (BGH, Urteil v. 5.11.2013, Az. VI ZR 304/12).

Tochter von Günther Jauch möchte nicht als solche in der Öffentlichkeit stehen

Gegenstand des Verfahrens war eine Veröffentlichung in der Zeitschrift „Viel Spaß“, in welcher über die Ehe von Herrn Jauch berichtet wurde. in Der Berichterstattung hieß es, dass die Ehefrau „sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10) kümmere“. Das letztgenannte Mädchen begehrte nun gegen die Verlegerin der Zeitschrift Unterlassung in Bezug auf die Aussage, sie sei ein Kind von Günther Jauch.

Der Bundesgerichtshof verneinte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Nachdem die Klägerin die beiden Vorinstanzen gewonnen hatte, entschied jetzt der BGH, dass der entsprechende Unterlassungsanspruch nicht besteht. Zwar verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit des Kindes im Rahmen der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht zu einer besonderen Sorgfalt. Jedoch müsse die Klägerin die Beeinträchtigung durch die Berichterstattung dennoch hinnehmen. Als Begründung führte das Gericht an, dass Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits in den Jahren 2006 bis 2008 in verschiedenen Presseberichten über die im Jahre 2000 erfolgte Adoption bekannt geworden seien. Zudem seien diese Daten weiterhin im Internet auffindbar und damit ohnehin der Öffentlichkeit zugänglich, wodurch das Gewicht des Eingriffs maßgeblich verringert sei.

Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten wird im Einzelfall entschieden

Die Zeitschrift darf nun grundsätzlich weiterhin berichten, dass die Klägerin die Tochter von Günther Jauch ist. Das verletzt ihr Persönlichkeitsrecht nicht, so der BGH. Aber natürlich bedarf jeder künftige Fall einer besonderen rechtlichen Würdigung. Wird die Behauptung, die Klägerin sei eine Tochter von Günther Jauch, beispielsweise zusammen mit einem Bildnis von ihr veröffentlicht, sollte sie gute Chancen haben, eine entsprechende Berichterstattung zu unterbinden.

In Punkto effiziente Verteidigung ihres Persönlichkeitsrechts kann die Klägerin jedenfalls sicherlich noch einiges von ihrem Adoptivvater Günther Jauch lernen…

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