Mir wëlle bleiwe wat mir sinn
Dass man als Jurist in moderner Welt sichere Fremdsprachenkenntnisse besitzen muss, kann seit langem keinen mehr überraschen.
Aber auch wenn man neben Deutsch noch Englisch oder Französisch beherrscht, muss man manchmal feststellen, dass dies noch keine Gewähr bietet, bei einer Recherche der europäischen Gesetzgebung erfolgreich zu sein.
Will man z.B. Materialien zu einem Gesetzgebungsverfahren in Luxemburg erforschen, muss man sich auch in folgenden Texten zurechtfinden können:
(Auszug aus den Unterlagen zum parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren bezüglich der Änderung des Gesetzes über die Handelsgesellschaften)
Lëtzebuergesch
Die luxemburgische Sprache (http://de.wikipedia.org/wiki/Luxemburgische_Sprache) gehört neben Deutsch und Französisch zu den Amtssprachen Luxemburgs. Das „Zusammenleben“ dieser drei Amtssprachen wird durch das Gesetz über den Gebrauch der Sprachen vom 24.02.1984 (http://w3.restena.lu/cul/Loi24II84.pdf, S. 196 f.) wie folgt geregelt:
- Art. 1 erhebt Luxemburgisch zur Nationalsprache der Luxemburger
- Gesetze samt deren Ausführungsbestimmungen sind in Französisch zu verfassen (Art. 2)
- Verwaltungs- und Justizsprachen sind Französisch, Deutsch und Luxemburgisch (Art. 3)
- Bei Beantwortung von Verwaltungsanfragen muss nach Möglichkeit die Sprache des Fragestellers benutzt werden (Art. 4).
Wer vielleicht seine Kenntnisse der luxemburgischen Sprache prüfen und das eine oder das andere Wort nachschlagen möchte, kann sich beispielsweise des Online-Wörterbuchs unter http://www.lod.lu/lod/ bedienen. (pu)