Der Beschluss
Das OLG Köln (OLG Köln, Beschluss v. 22.01.2013, Az. 6 W 17/13) hatte darüber zu entschieden, ob eine Angabe wettbewerbswidrig sei, wonach ein Reiseanbieter mit einer 7-Tagesreise werbe, wenn dies auch den Tag der An- und Abreise umfasse. Im konkreten Fall erfolgte die Anreise am ersten Tag am späten Nachmittag und die Abreise am Morgen des letzten 7. Tages. Das hatte die Konsequenz, dass der Verbraucher nur 6 Tage am Urlaubsort übernachtete. Dies stelle keine Irreführung der Verbraucher nach § 5 UWG dar. Nach dieser Norm handelt derjenige unlauter, der eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Die Irreführung ist dann zu bejahen, wenn die geschäftliche Handlung unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Diese Angaben können sich unter anderem auf Dienstleistungen und ihre Ausführung, Verfahren oder ihren Zeitpunkt etc. beziehen. Das OLG stellte auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ab. Dieser würde bei dem Angebot einer siebentägigen Reise nicht erwarten, dass diese tatsächlich sieben Tage (entsprechend 7 x 24 Stunden) dauere.
Zumindest solle dies in dem Fall gelten, wenn das Reiseangebot optional auch an und Abreise umfasse.
Vorliegend hatte der Reiseanbieter die An- und Abreise angeboten und alternative Anreisemöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Zur Wahl stand, die An- und Abreise per Bahn oder Flugzeug. Auch dass der Reiseanbieter die Anreise per Flugzeug alternativ anbiete, spreche für kein anderes Ergebnis beschloss das Gericht: „Auch in diesem Fall wird die Anreise – mit Reise zum Startflughafen, Check-In, reiner Flugzeit, Transfer vom Zielflughafen zum Schiff – einen erheblichen Teil des Anreisetages in Anspruch nehmen; für die Abreise gilt nichts anderes!“.
Weiter lehnte das Gericht eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des LG Köln (LG Köln, Urteil v. 28.06.1988, Az. 31 O 117/88) ab, bei der es um eine 16-tägige Busreise in die Türkei ging, bei welcher der Urlauber nur 10-11 Tage tatsächlich am Reiseziel verweilte und sich den Rest der Zeit auf der langwierigen Busreise befand.
Fazit
Spaßeshalber will ich nochmal auf mein Weltreisebeispiel zurückkommen: Wenn man hier auf die Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers abstellen würde, käme man wahrscheinlich auf das gleiche Ergebnis. Hinzu käme meiner Meinung nach noch, dass bei einer Weltreise, das Reisen, in Form des Unterwegsseins mehr im Vordergrund steht, als das Verweilen am Urlaubsort bei einer Reise nach Mallorca. Das heißt, es wäre meiner Meinung nach wahrscheinlich, dass das OLG in so einem Fall ebenfalls die Reisezeit mitrechnen würde.
Verbraucher sollten vorsichtshalber kontrollieren, an welchen Tag die An- und Abreise erfolgt und wie viele Nächte sie übernachten werden. Für Unternehmer gilt, nicht außer Augen zu lassen, dass es hier die Option zur An- und Abreise gab und sich das Gericht sich darauf stützte, dass die Anreisezeit nicht so lang dauerte, wie in der Entscheidung zur Busreise in die Türkei. (jr)
(Bild: © Dark Vectorangel – Fotolia.com)