Nach "Mangelhaft" für Voll-Nuss: Ritter Sport verzichtet auf Schadensersatzforderungen gegenüber Stiftung Warentest

imageWie SPON und LTO berichten, verzichtet Ritter Sport offenbar auf die Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber der Stiftung Warentest.

Die Stiftung Warentest hatte Ende 2013 Nussschokolade getestet und dabei 26 Produkte unter die Lupe genommen. Unter den getesteten Schokoladen war auch die der Sorte “Voll-Nuss” von Ritter Sport. Obwohl die Schokolade geschmacklich oder gesundheitlich nicht beanstandet wurde, bemängelten die Prüfer, dass bei der Verarbeitung ein chemisch hergestellte Inhaltsstoff, nämlich Piperonal zum Einsatz gekommen sei und vergaben das Qualitätsurteil “mangelhaft”. Piperonal komme zwar grundsätzlich auch in der Natur vor, werde aber in der Regel chemisch hergestellt. Die Deklaration des Produktes damit, dass ausschließlich natürliche Aromen eingesetzt würden, sei daher unzutreffend und irreführend. Wir berichteten.

Das Landgericht München konnte von Ritter Sport davon überzeugt werden, dass die Feststellungen von Stiftung Warentest falsch sind und hat die antragsgemäß zunächst ohne Anhörung des Gegners erlassene einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung per Urteil bestätigt (LG München I, Urteil v. 13.01.2014 – 9 O 25477/13). Die Entscheidung ist überaus lesenswert, da sie sich mit den Argumenten beider Seiten umfassend und sorgfältig auseinandersetzt. Wir berichteten.

Das Oberlandesgericht hatte die Entscheidung des Landgerichts am 9.9.2014 bestätigt. Unser Bericht dazu hier.

Die Streitparteien belassen es bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Offenbar hat die Stiftung Warentest diesbezüglich eine so genannte Abschlusserklärung abgegeben und die vorläufige Entscheidung des Oberlandesgerichts München als endgültige Regelung anerkannt. Nicht anders ist zu erklären, dass Ritter Sport nun unter anderem den oben genannten Medien gegenüber mitgeteilt hat, das erklärte Ziel erreicht zu haben. Nämlich zu beweisen, dass die Deklaration der Schokolade korrekt war bzw. ist. Auf weitergehende Schritte, zum Beispiel die Geltendmachung von Schadensersatz, will Rittersport nach Angaben von SPON und LTO verzichten. Dies, obwohl das Unternehmen aufgrund des schlechten Testurteils nach eigenen Angaben erhebliche nachteilige Folgen auf Image und Umsatz hatte.

Das Unternehmen schätzte seine Möglichkeiten, für den erlittenen Image- bzw. Umsatzschaden Ersatz zu erhalten, jedoch bereits damals durchaus realistisch ein, wenn es damals auf SPON mitteilte, dass es überaus schwierig werden könne,  einen Zusammenhang zwischen Umsatzeinbußen und dem Testurteil zu beweisen.

Die Reputation nimmt Schaden, der schwer zu ersetzen ist

Aus unserer Erfahrung mit Fällen, die die nachteilige und teilweise schlicht unzutreffende Einschätzung von Produkten unserer Mandanten betreffen, wissen wir, dass bereits die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ein anspruchsvolles Unterfangen darstellt. Aktuell ist uns die Bearbeitung der Berufung in einem Gerichtsverfahren gegen die Stiftung Warentest übertragen worden, in dem es für das betroffene Unternehmen – ähnlich, wie im Ritter Sport-Fall – um viel geht. Selbst, wenn man eine unzutreffende Bewertung erfolgreich angegriffen hat, stellt sich die weitergehende Frage, ob ein adäquat-kausal verursachter Schaden darstellbar und beweisbar ist. Die Reputation oder das Image eines Unternehmens sind naturgemäß nur schwer zu beziffern.

Praxistipp:

Umso wichtiger ist es, “Reputationsschäden” frühzeitig vorzubeugen und um Falle des Falles unverzüglich tätig zu werden. Nicht immer ist der Rechtsweg der richtige. Auch Gegendarstellungen und sonstige Stellungsnahmen in der Öffentlichkeit können das gewünschte Ziel erreichen. Wenn es aber nicht anders geht, sollte man auch nicht zögern und den Rechtsweg beschreiten. Im Fall von Ritter Sport, in dem das Qualitätsurteil “mangelhaft” allein auf der wissenschaftlichen Unterscheidung von “natürlichen” und “künstlichen” Aromastoffen beruhte und noch nicht einmal eine Geschmacksbeeinträchtigung oder eine Gesundheitsgefährdung in Rede stand, hat das Unternehmen mit dem Verbot der Bewertung “mangelhaft” viel erreicht. Denn: Welcher Leser von Stiftung Warentest-Urteilen beschäftigt sich noch ausgiebig mit den Gründen, wenn das Urteil in Form der vernichtenden, zweitschlechtesten Schulnote feststeht? Und, viel wichtiger: Wer kauft es noch trotz alledem? (la)

(Bild: © Iliana Mihaleva – Fotolia.com)

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