Geltend gemacht wird ein Unterlassungsanspruch wegen der so genannten 40-Euro-Rücksendeklausel. Genauer gesagt wegen der unzureichenden vertraglichen Regelung der Rücksendung.
Nach § 357 Abs. 2 BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung soll den Händler entlasten, der bei einer Transaktion mit geringem Wert auch nur einen geringeren Gewinn hat und dann nicht auch noch die Kosten übernehmen soll, die dadurch entstehen, dass der Verbraucher die Ware zurückschickt (zu unterscheiden davon sind die so genannten Hinsendekosten, also die Versandkosten, die entstanden sind, die Ware zum Verbraucher hin zusenden. Diese soll nach einer Entscheidung des EuGH immer der Händler tragen müssen.)
Im Februar 2010 hatte das OLG Hamburg entschieden, dass die bloße Belehrung darüber, dass der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen habe, falls der er Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, nicht ausreicht, sondern es notwendig ist, dass der Händler mit dem Verbraucher eine explizite getrennte vertragliche Regelung darüber trifft. Daraufhin hatten es sich einige Händler zur Aufgabe gemacht, für ihre Mandanten Mitbewerber kostenpflichtig dazu anzuhalten, die 40-Euro-Regelung nicht nur in der Widerrufsbelehrung zu erwähnen, sondern auch an anderer Stelle mit den Verbrauchern vertraglich zu vereinbaren.
Das Urteil des OLG Hamburg scheint sich herumgesprochen zu haben, denn entsprechende Abmahnungen sind selten geworden.
Ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg, Urteil v. 22. Februar 2011, Az. 6 U 80/10) beschäftigt sich jedoch mit einem weiteren Problem in Bezug auf die 40-Euro-Klausel. Viele Händler machen nämlich den Fehler und verwenden für die vertragliche Vereinbarung der Abwälzung der Versandkosten auf den Verbraucher die Formulierung aus der Widerrufsbelehrung so oder so ähnlich :
“Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.”
In § 357 ABs. 2 BGB heißt es aber:
“Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.”
Das OLG Brandenburg sieht darin einen wettbewerbsrechtlich relevanten Rechtsverstoß und gab einer entsprechenden Unterlassungsklage statt. Die Kollegen von Dr. Damm und Partner haben bereits im März 2011 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Richtigkeit dieser Rechtsprechung sehr zweifelhaft ist.
Ein Rechtsanwaltspärchen aus Dresden – laut Homepage “schwerpunktmäßig” in den Fachgebieten Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht und allgemeines Zivilrecht tätig -, bei dem man sich auch mal für 10,00 € erstberaten lassen kann, hat diese – unseres Erachtens merkwürdige Rechtsprechung – nun zum Anlass genommen, für ihren Mandanten, der Firma Oliver Steffens, die Konkurrenz kostenpflichtig zur Unterlassung der fehlerhaften Formulierung aufzufordern.
Geltend gemacht wird selbstbewusst ein Streitwert von “mindestens” 25.000,00 €, wobei man sich aber mit dem pauschalen Betrag von etwas mehr als 10,00 €, die für eine Erstberatung anfallen, nämlich 700,00 € zufrieden gibt, wenn dieser innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt werde.
Interessanterweise finden sich beim abmahnenden Händler ausweislich seiner (lieblos zusammengeschusterten) Online-Präsenz – wie so oft – einige, viel schwerer wiegende Rechtsverstöße, so dass sich die Abmahnung als Bumerang erweisen könnte.
Vor dem Hintergrund des “fliegenden Gerichtsstands” sind die Abmahnungen dennoch ernst zu nehmen. Denn der Abmahner kann sich den Gerichtsstand aussuchen und wird voraussichtlich ein Gericht im OLG-Bezirk Brandenburg wählen. Mit dem Einwand, dass der Abmahner selbst Fehler mache, ist der Unterlassungsschuldner im Prozess nicht zu hören. Zudem ist der Nachweis, dass der Shop des Abmahners nur als Mittel zum Zweck betrieben wird, schwierig.
Wir beraten sie gerne. Unsere Mandanten haben übrigens immer schon die richtige Formulierung in ihren Rechtstexten. (la)
(Bild: © Irina Belousa – Fotolia.com)
Geltend gemacht wird ein Unterlassungsanspruch wegen der so genannten 40-Euro-Rücksendeklausel. Genauer gesagt wegen der unzureichenden vertraglichen Regelung der Rücksendung.
Nach § 357 Abs. 2 BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung soll den Händler entlasten, der bei einer Transaktion mit geringem Wert auch nur einen geringeren Gewinn hat und dann nicht auch noch die Kosten übernehmen soll, die dadurch entstehen, dass der Verbraucher die Ware zurückschickt (zu unterscheiden davon sind die so genannten Hinsendekosten, also die Versandkosten, die entstanden sind, die Ware zum Verbraucher hin zusenden. Diese soll nach einer Entscheidung des EuGH immer der Händler tragen müssen.)
Im Februar 2010 hatte das OLG Hamburg entschieden, dass die bloße Belehrung darüber, dass der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen habe, falls der er Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, nicht ausreicht, sondern es notwendig ist, dass der Händler mit dem Verbraucher eine explizite getrennte vertragliche Regelung darüber trifft. Daraufhin hatten es sich einige Händler zur Aufgabe gemacht, für ihre Mandanten Mitbewerber kostenpflichtig dazu anzuhalten, die 40-Euro-Regelung nicht nur in der Widerrufsbelehrung zu erwähnen, sondern auch an anderer Stelle mit den Verbrauchern vertraglich zu vereinbaren.
Das Urteil des OLG Hamburg scheint sich herumgesprochen zu haben, denn entsprechende Abmahnungen sind selten geworden.
Ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg, Urteil v. 22. Februar 2011, Az. 6 U 80/10) beschäftigt sich jedoch mit einem weiteren Problem in Bezug auf die 40-Euro-Klausel. Viele Händler machen nämlich den Fehler und verwenden für die vertragliche Vereinbarung der Abwälzung der Versandkosten auf den Verbraucher die Formulierung aus der Widerrufsbelehrung so oder so ähnlich :
“Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.”
In § 357 ABs. 2 BGB heißt es aber:
“Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.”
Das OLG Brandenburg sieht darin einen wettbewerbsrechtlich relevanten Rechtsverstoß und gab einer entsprechenden Unterlassungsklage statt. Die Kollegen von Dr. Damm und Partner haben bereits im März 2011 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Richtigkeit dieser Rechtsprechung sehr zweifelhaft ist.
Ein Rechtsanwaltspärchen aus Dresden – laut Homepage “schwerpunktmäßig” in den Fachgebieten Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht und allgemeines Zivilrecht tätig -, bei dem man sich auch mal für 10,00 € erstberaten lassen kann, hat diese – unseres Erachtens merkwürdige Rechtsprechung – nun zum Anlass genommen, für ihren Mandanten, der Firma Oliver Steffens, die Konkurrenz kostenpflichtig zur Unterlassung der fehlerhaften Formulierung aufzufordern.
Geltend gemacht wird selbstbewusst ein Streitwert von “mindestens” 25.000,00 €, wobei man sich aber mit dem pauschalen Betrag von etwas mehr als 10,00 €, die für eine Erstberatung anfallen, nämlich 700,00 € zufrieden gibt, wenn dieser innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt werde.
Interessanterweise finden sich beim abmahnenden Händler ausweislich seiner (lieblos zusammengeschusterten) Online-Präsenz – wie so oft – einige, viel schwerer wiegende Rechtsverstöße, so dass sich die Abmahnung als Bumerang erweisen könnte.
Vor dem Hintergrund des “fliegenden Gerichtsstands” sind die Abmahnungen dennoch ernst zu nehmen. Denn der Abmahner kann sich den Gerichtsstand aussuchen und wird voraussichtlich ein Gericht im OLG-Bezirk Brandenburg wählen. Mit dem Einwand, dass der Abmahner selbst Fehler mache, ist der Unterlassungsschuldner im Prozess nicht zu hören. Zudem ist der Nachweis, dass der Shop des Abmahners nur als Mittel zum Zweck betrieben wird, schwierig.
Wir beraten sie gerne. Unsere Mandanten haben übrigens immer schon die richtige Formulierung in ihren Rechtstexten. (la)