Neues von der Stecker Kabel Adapter UG: Internetshop nicht mehr erreichbar – zum Termin erscheint niemand
Vor ca. einem Jahr hatten wir bereits darüber berichtet. Über Abmahnungen des Kollegen Gereon Sandhage aus Berlin. Damals wurden vermeintliche wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Namen einer Stecker Kabel Adapter UG geltend gemacht.
Die Stecker Kabel Adapter UG verkaufte einmal Stecker, Kabel und Adapter
Die von uns vertretenen Fälle sahen von Anfang an komisch aus. Eine frisch gegründete Unternehmergesellschaft mit verschwindend geringem Kapital betrieb sowohl einen Shop auf eBay als auch auf der eigenen Internetseite. Beide Präsenzen waren auffällig spartanisch gehalten und lieblos gestaltet, boten aber, wie in den Abmahnungen behauptet, Artikel aus dem Sortiment “Stecker, Kabel & Adapter” (Der Name war im wahrsten Sinne des Wortes Programm) und waren vom Kollegen Gereon Sandhage mit dem Abmahnschutzbrief bedacht worden und somit, bis auf einige Kleinigkeiten, wettbewerbsrechtlich auf dem neuesten Stand. Das perfekte Abmahnvehikel?
eBay-Shop nicht erreichbar – ”Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln”
Bereits im März 2013 geschahen die ersten Merkwürdigkeiten. So war der eBay-Shop der Stecker Kabel Adapter UG auf einmal nicht mehr erreichbar. Während es durchaus hin und wieder passieren kann, dass Shoppräsenzen zum Beispiel wegen Wartungsarbeiten vorübergehend abgeschaltet werden, kam hinzu, dass auch Briefe an die im Impressum hinterlegte Adresse
Stecker Kabel Adapter UG
Nelkenstr. 1
70771 Leinfelden Echterdingen
als auch an die im Handelsregister angegebene Adresse
Stecker Kabel Adapter UG
Tübinger Straße 49
70771 Leinfelden-Echterdingen
mit dem Vermerk ”Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln” zurück kamen.
Trotz dieser Widrigkeiten erhob die Stecker Kabel Adapter UG nach Erwirken einer einstweiligen Verfügung tapfer noch Klage zur Hauptsache, nachdem wir sie im Namen unserer Mandantin dazu aufgefordert hatten. Aber nicht nur der Umstand, dass der Kollege die Zwangsvollstreckung aus dem im Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss mit ungewöhnlichem Eifer betrieb, der sogar darin gipfelte, dass die Zwangsvollstreckung noch fortgesetzt wurde, als unsere Mandantin bereits einen Teil des Betrags gezahlt hatte, ließ die Vermutung zur Gewissheit werden, dass es mit der Stecker Kabel Adapter UG so langsam zu Ende ging.
Internetshop nicht mehr erreichbar
Kurz vor dem gestrigen Verhandlungstermin in der Hauptsache vor dem Landgericht Kleve überprüften wir routinemäßig den Internetshop unter www.stecker-kabel-adapter.de des Gegners noch einmal und mussten feststellen, dass es der Internetshop der eBay-Präsenz des Gegners gleich getan hatte. Statt des umfangreichen Angebots an Kabeln und Adaptern ist auf der Internetseite lediglich der nüchterne Hinweis “Unser Shop ist leider nicht mehr erreichbar :-( ” zu finden.
Zum Termin erschien niemand
Es ist wahrscheinlich nicht schwer zu erraten: Erwartungsgemäß erschien zum Termin zur mündlichen Verhandlung von der Gegenseite niemand. Es spricht somit viel dafür, dass das Abmahnvehikel Stecker Kabel Adapter UG ausgedient hat auch nicht weiter (künstlich) am Leben gehalten werden soll.
Pyrrhussieg
Wir haben unserer Mandantschaft nun zwei Nachrichten zu überbringen. Eine gute und eine schlechte. Die gute: Der Fall ist voll gewonnen, der Spuk dürfte vorbei sein. Auch die einstweilige Verfügung wird nun aufgehoben werden, wenn das Versäumnisurteil rechtskräftig wird.
Die schlechte: Die Durchsetzung der hier entstandenen Anwalts- und Prozesskosten und vor allem das Wiederholen der bereits bezahlten Verfahrensgebühr für die einstweilige Verfügung beim Gegner könnte schwierig werden. Denn bei dem ist höchstwahrscheinlich nichts mehr zu holen. Ein Gläubiger wird jedenfalls schon schneller gewesen sein: Der fleißige Herr Anwalt Gereon Sandhage hat sich seine hart erarbeiteten Vergütungsansprüche sicherlich schon gesichert. Ein unmittelbares Vorgehen gegen den Anwalt ist demgegenüber äußerst schwierig, da man nur in den seltensten Fällen nachweisen kann, dass der Anwalt vorsätzlich gehandelt hat. Ein entsprechender Versuch setzt zudem voraus, dass die Mandantin “schlechtem Geld Gutes hinterher wirft”.
Und genau das ist es, was uns an dem Fall am meisten ärgert. Nicht, dass jeder Fall in einem gewissen Prozessrisiko behaftet ist und man sogar dann vor Gericht verlieren kann, wenn man eigentlich im Recht ist. Sondern, dass “Abmahngespanne” wie Sandhage und Co sich diese ohnehin schon bestehenden prozessualen Unsicherheiten zu nutze machen und zusätzlich darauf spekulieren, dass die Betroffenen dieses Risiko schon deswegen nicht eingehen und die Unterlassungserklärung abgeben und vor allem zahlen, weil diese alles und der Abmahner im Grunde nichts zu verlieren haben. Denn, wie der vorliegende Fall zeigt, müssen seriöse Unternehmer für ihre Schulden einstehen, während das “Abmahnvehikel”, wenn es ausgedient hat, einfach “gegen die Wand fährt”. (la)