“Dem Kläger ist allerdings der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, wobei es sich hier um den Fahrlässigkeitsgrad der bewussten Fahrlässigkeit handelt (Palandt/Heinrichs, § 276 Rdnr. 13). Der Kläger nahm es in Kauf, das angebotene Silber als nicht massiv zu finden, um sich dann daraus einen Schadensersatzanspruch zu verschaffen. Diese Schlussfolgerung liegt auf Grund der zitierten Entscheidungen so nahe, dass sich das AG die entsprechende Gewissheit verschafft hat. Es handelt sich sämtlich um Rechtsstreitigen des Klägers (persönlich), bei welchen es um den Ankauf von vermeintlich silbernen Artikeln ging, die sich später als versilbert oder ähnlich herausstellten. Daraus schließt das Amtsgericht auf eine systematische Vorgehensweise des Kläger Es handelt sich dabei nicht – wie es der Kl. mündlich ausgedrückt hat – um Betrüger deren Opfer er geworden ist, als vielmehr um Laien, die den angebotenen Vertragsgegenstand euphemistisch beschreiben.”
(zie)
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